Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1979
BGH Beschluss vom 11.09.1979 – 5 StR 438/79
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 438/79 j ’
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
den Kaufmann Karl-Heinz W EEEEEER
aus Fu,
dort geboren am IB. 1921,
wegen Untreue u.a.
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 11.September 1979 nach 8 349 Abs.4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 28.Dezember 1978 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an das Landgericht Kiel
zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe§
Der Beschwerdeführer beanstandet mit Erfolg, daß das Landgericht den auf Vernehmung des Zeugen S@MB gerichteten Beweisamtrag des Verteidigers vom 8.Dezember 1978 (Bd.III B1.36,92 ff d.A.) mit der Begründung abgelehnt hat, er sei zum Zweck der Prozeßverschleppung gestellt worden. Die Begründung des von der Revision angegriffenen Beschlusses (Bd.III B1.36,100 d.A.) ergibt zwar, daß die beantragte Beweiserhebung geeignet war, den Abschluß des Verfahrens wesentlich zu verzögern. Sie belegt aber nicht in ausreichender Weise, daß diese Verzögerung ausschließlicher Zweck des Beweisamtrages gewesen ist (BGHSt 21,118,121). Das Landgericht hebt allein darauf ab, daß der Zeuge BEE, dessen Glaubwürdigkeit durch die beantragte Zeugenvernehmung in Frage gestellt werden sollte, schon vor mehr als fünf Monaten vernommen worden und daß ihn damals das Thema des Beweisamtrages vorgehalten worden sei. Damit ist eine Verschleppungsabsicht des Verteidigers nicht dargetan. Der Verteidiger hat in der Hauptverhandlung unwiderlegt geltend gemacht, er habe die Anschrift des Zeugen
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Sell vorher nicht gekannt (Bd.III B.36R), zwar hätte
sich - worauf das Landgericht zutreffend hingewiesen hat (aa0) - eine frühere Benennung des Zeugen SEE ohne Angabe der Anschrift empfohlen; doch hat das Landgericht aus
diesem Versäumnis des Verteidigers nicht hergeleitet, daß
er mit seinem Beweisamtrag ausschließlich die Prozeßverschleppung bezweckt hat, sich insbesondere der Unmöglichkeit bewußt gewesen ist, durch die beabsichtigte Beweiserhebung eine für den Angeklagten günstige Wendung des Verfahrens herbeiführen zu können (BGHSt 21,118,121; BGH GA 1968,19). Überdies setzt die Ablehnung eines Beweisamtrages wegen Prozeßverschleppung die eigene Überzeugung des Tatrichters voraus, daß von der beabsichtigten Beweiserhebung keinerlei Ergebnis zugunsten des Angeklagten zu erwarten sei (BGHSt 21, 118,121; BGH Urteil vom 22.August 1978 -1 StR 385/78 -). Zu dieser Frage verhält sich der Beschluß, mit dem der Tatrichter den Beweisamtrag abgelehnt hat, überhaupt nicht.
Der Senat kann nicht ausschließen, daß die Verurteilung des Angeklagten in sämtlichen Fällen auf der fehlerhaften Ablehnung des Beweisamtrages beruht. Der Tatrichter hat seine Überzeugung, daß der Angeklagte sämtliche Geschäftsvorgänge kannte und beherrschte, in erster Linie auf die Aussage des Zeugen DB gestützt (UA S.29 f).
Herrmann Fleischmann Schuster
Horstkotte Ulsamer