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BGH Beschluss vom 17.08.1978 – 4 StR 416/78

4. Strafsenat

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BG

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 416/78 BESCHLUSS A;E

in der Strafsache

gegen

den Werkstattmeister Gisbert GEB aus

, zeboren zn EEE 1940 in Cae-Rp,

wegen Vergewaltigung

AG

}

Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. August 1978 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 19. April 1978 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung ver-

sagt worden ist,

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Die Begründung, mit der die Strafkammer eine Aussetzung der Vollstreckung der Strafe abgelehnt hat, beschränkt sich auf den einen Satz, daß "keine Besonderheiten vorliegen, die ausnahmsweise eine Strafaussetzung rechtfertigen könnten". Die Kammer wiederholt damit nur den Gesetzestext. Eine solche Begründung mag in vielen Fällen genügen. Der vorliegende Fall weist jedoch besondere Umstände auf:

Der geständige 37-jährige Angeklagte hat sich auf seinem "bisher ordentlichen Lebensweg" straffrei geführt. Abweichend vom Durchschnittsfall hat er unter erheblicher

Alkoholeinwirkung hier eine bereits von einem anderen geschaffene Situation ausgenutzt. Dieser andere war der Bruder seines Arbeitgebers. Die Tat wurde dadurch erleichtert, daß der mitanwesende Freund der FemmmmEB überhaupt nicht eingriff, Schließlich war es der Angeklagte selbst, der Li davon abhielt, die Frau ermeut zu vergewaltigen,

Mit diesen Besonderheiten hätte sich die Strafkammer bei ihrer nach § 56 Abs. 2 StGB vorzunehmenden Gesamtbeurteilung auseinandersetzen müssen. Wenn diese Entscheidung letztlich auch eine tatrichterliche Entscheidung bleibt, so läßt sich angesichts des Schweigens der Ur-

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teilsgründe hier doch nicht ausschließen, daß das Gericht von rechtlich unzutreffenden Erwägungen ausgegangen ist. Dieser sachlichrechtliche Fehler zwingt insoweit zur Aufhebung des Urteils.

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