Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1978
BGH Beschluss vom 10.08.1978 – 2 StR 331/78
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 331/78 | BESCHLUSS LARGE?
in der Strafsache
gegen
den Landwirt Shenid H ib zus DEE (Pakistan), geboren am GEW 1939 in SEE (Pakistan), zur Zeit
in Untersuchungshaft,
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. August 1978 einstimmig beschlossen:
. Die Revision des Angeklagten gegen das
Urteil des Landgerichts in Frankfurt/
Main vom 10. Oktober 1977 wird als wnbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jedoch wird der Entscheidungssatz dahin geändert, daß
a) der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln schuldig ist,
b) 1,75 kg Morphinbase, 9000 Tabletten Morphinsulfat und der sichergestellte Koffer einge-
zogen werden.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Wurde die verbotswidrige Einfuhr zum Zwecke des Handeltreibens vorgenommen, so tritt sie als ein rechtlich unselbständiger, im Handeltreiben aufgehender Teilakt des Tatgeschehens zurück (BGH, Urt. vom 12. November 1974 - 1 StR
538/74;
BGH, Beschluß vom 6. Juni 1975 - 2 StR 167/75;
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vgl. auch BGHSt 25, 290). Im übrigen wird auf BGHSt 27, 287, 289 und BGHSt 8, 205, 211/212; 9, 88 verwiesen.
Schumacher Kirchhof Müller
Mayer Meyer