Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1978
BGH Beschluss vom 08.08.1978 – 1 StR 387/78
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
1_StR_387/78 BESCHLUSS u e|
in der Strafsache
gegen
1. den Bodenleger Josef ME zus Om geboren am MB. mp 1941 in vi,
2. Horst Mc in au: OR Ze boren am m 1942 in Ne, zur Zeit in Haft,
wegen Diebstahls in besonders schwerem Fall
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 8. August 1978 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
I. Die Revision des Angeklagten M e (EEEEEEEEED
gegen das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 7. April 1978 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
II. Auf die Revision des Angeklagten Me wird das genannte Urteil, soweit es ihn betrifft,
1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Ange- ‚. klagte der Hehlerei schuldig ist,
2. im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Die Nachprüfung der Verurteilung des Angeklagten
Me EB auf Grund seiner Revisionsrecht-
fertigung hat keinen Rechtsfehler ergeben. Die Revision dieses Angeklagten ist daher zu verwerfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Dagegen kann die Verurteilung des Angeklagten M ei wegen Diebstahls in einem schweren Fall keinen Bestand haben, . Das Landgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, daß als Mittäter auch bestraft werden kann, wer sich einer vollendeten, aber noch nicht beendeten Straftat mit Täterwillen anschließt. Es hat jedoch nach Auffassung des Senats die möglichen Grenzen der Tatbegehung zu weit gezogen. Nach den insoweit eindeutigen Feststellungen hatte Meß, als er MB am Morgen des 11. Oktober 1977 in Op von seinen während der Nacht in Koi begangenen Diebstählen unterrichtete, über die gestohlenen Automaten und das darin befindliche Geld bereits eine ausreichend sichere Verfügungsgewalt erlangt, was sich schon darin zeigt, daß er die Beute in das von ihm geführte Fahrzeug verladen und bereits über eine längere Strecke transportiert hatte (UA S. 11/12). Daran ändert nichts, daß es Meiiiiiiiip bis dahin noch nicht gelungen war, die Automaten zu öffnen und ihnen das Geld zu entnehmen. ME hat somit dadurch, daß er auf Bitte von Mei beim Öffnen der Automaten half, nicht mehr zum Mittäter der Diebstähle werden können. MB ist aber einwandfrei der Hehlerei (§ 259 StGB) schuldig, weil er sich in Bereicherungsabsicht einen Anteil an dem in den Automaten befindlichen Geld verschafft hat, obwohl er wußte, daß es gestohlen war. Eine vom bisherigen Verteidigungsvorbringen abweichende Verteidigung gegen den Schuldvorwurf der Hehlerei wäre MW nach den Feststellungen ersichtlich nicht möglich gewesen. Der gegen ihn gerichtete Schuldspruch kann daher vom Revisionsgericht geändert werden. Das Urteil unterliegt infolgedessen nur im Ausspruch über die Rechtsfolgen der Tat der Aufhebung und Zurückverweisung.
Die weitergehende Revision des Beschwerdeführers muß verworfen werden.
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