Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1978

BGH Beschluss vom 01.08.1978 – 5 StR 10/78

5. Strafsenat

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5_StR 10/78 | x

dd BUNDESGERICHTSHÖF

BESCHLUSS “

in der Strafsache

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den Rechtsanwaltsgehilfen Josef B HERD

aus Cl geboren am DW. 1937 in Tamm Kreis Cl u, - Sachbezeichnung: Fee u.a. -

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wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Betruges u.a.

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Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 1.August 1978 beschlossen:

Der Antrag des Angeklagten, ihn zur Nachholung einer Verfahrensrüge gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 13.Juni 1977 in den vorigen Stand wiedereinzusetzen, den Beschluß des Senats vom 27.Juni 1978 aufzuheben und erneut über seine Revision zu entscheiden, wird als unzulässig verworfen.

Gründe§

Der Senat hat in dem angeführten Beschluß auf die Revision des Angeklagten das genannte Urteil des lLandgerichts Osnabrück teilweise aufgehoben und im übrigen die weitergehende Revision des Angeklagten als offensichtlich unbegründet verworfen. Dabei hat er den Beschwerdeführer bereits darauf hingewiesen, daß auf die von ihm in der Gegenerklärung nach § 349 Abs.3 StPO nachträglich erhobene Besetzungsrüge nicht eingegangen werden kann, weil sie weder frist- noch formgemäß erhoben worden ist.

Der gegen die Versäumung dieser Frist nunmehr gerichtete Wiedereinsetzungsamtrag ist unzulässig. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist schon deshalb ausgeschlossen, weil das Verfahren durch eine vom Revisionsgericht erlassene Sachentscheidung zum Abschluß gebracht worden ist. Eine solche Entscheidung ist auch der Beschluß auf Verwerfung der Revision als offensichtlich unbegründet nach § 349 Abs.2 StPO. Das Revisionsgericht kann diesen Beschluß, mit dem es insoweit die Rechtskraft des tatsächlichen Urteils herbeigeführt hat, nicht aufheben oder ändern (BGHSt 17,94).

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Im übrigen irrt der Beschwerdeführer, wenn er meint, die Aufhebung des Urteils des Landgerichts Osnabrück auf die Besetzungsrüge der Angeklagten Gerhard und Elisabeth FEB hätte nach § 357 StPO auch auf ihn erstreckt werden müssen. Diese Vorschrift setzt die Verletzung sachlichen Rechts voraus. Wer einen Verfahrensverstoß geltend machen will, muß ihn selbst formgerecht rügen. Das gilt auch bei dem zwingenden Aufhebungsgrund der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts (BGHSt 17,176,178). Der Beschwerdeführer kann sich in diesen Zusammenhang nicht darauf berufen, daß er seine Revision zu Protokoll der Geschäftsstelle begründen mußte. Ihm war von dem Landgericht ein Rechtsanwalt als Verteidiger beigeordnet. Diese Beiordnung galt auch für die Begründung der Revision.

Herrmann Fleischmann Schuster

Fuhrmann Horstkotte