Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1978
BGH Beschluss vom 25.07.1978 – 1 StR 322/78
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 322/78 BESCHLUSS vg}
in der Strafsache
gegen
den Bauhelfer Rudolf Ce aus TB, geboren am @. WWW 1936 in ME ,
wegen Vergewal tigung u.a.
7“
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Juli 1978 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 20. Dezember 1977
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes (§ 176 Abs. 1 und 3 StGB) entfällt;
b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer
Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf-
kammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Die tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten wegen fortgesetzten sexuellen Mißbrauchs eines Kindes kann nicht bestehen bleiben, weil dieses Vergehen ver-Jährt ist. Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:
- 3 -
„Die Verwirklichung dieses Tatbestands endete am
RB. WEB 1971, als die Geschädigte 14 Jahre alt wurde. Damit begann die damals 10-jährige Verjährungsfrist zu laufen, die jedoch durch das am
28. November 1973 in Kraft getretene Vierte Ge-
setz zur Reform des Strafrechts durch eine 5-Jjährige Verjährungsfrist abgelöst wurde, die - da
eine Unterbrechung nicht erfolgt ist - m @. 5» 1976 endete. Daß die Verjährungsfrist am 1. Januar 1975 durch § 78 StGB wieder auf 10 Jahre verlängert wurde, kann keinen Einfluß mehr haben, da nach Artikel 309 Abs. 1 und 3 EGStGB für Taten, die vor dem 1. Januar 1975 begangen worden sind, die Verjährungsfristen des bisherigen Rechts gelten, soweit die-
se kürzer sind als die des neuen Rechts."
Dem schließt sich der Senat an. Die Annahme einer tateinheitlich begangenen Straftat nach § 176 StGB kann sich zum Nachteil des Angeklagten auf den Strafausspruch ausgewirkt haben; die Vorschrift wird in den Strafzumessungsgründen ausdrücklich angeführt (UA S. 19).
Im übrigen ist die Revision offensichtlich unbegründet.
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