Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1978
BGH Beschluss vom 13.07.1978 – 5 StR 395/78
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 395/78 NETTE
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache gegen
die Hausfrau Esther S ED aus He,
dort geboren am BD. 1355, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Totschlags
gl
O6
Na
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat gemäß § 349 Abs.4 StPO nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 13.Juli 1978 einstimmig beschlossen:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Hamburg vom 15.März 1978 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts Hamburg zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Gründe§
1. Zutreffend weist die Revision darauf hin, daß die Gründe des angefochtenen Urteils gegen § 46 Abs.3 StGB verstoßen.
Nach den Feststellungen war der Tod des Kindes durch eine einzige Handlung (Kurzschlußhandlung) herbeigeführt worden. Die Frage, ob die Beschwerdeführerin dabei die Tötung ihres Kindes oder nur dessen Verletzung gewollt hatte, beantwortet der Tatrichter lediglich deshalb zu Ungunsten der Angeklagten, weil sie das Kind mit dem Kopf "kräftig" auf die Tischplatte geschlagen hatte (UA 5.12).
Da die Totschlagsverurteilung hierin ihre alleinige Ursache findet, durfte das Schwurgericht dies der Beschwerdeführerin bei der Strafbildung nicht anlasten. Das geschieht indes. Auf S.17 UA wird straferschwerend berücksichtigt, daß "die Angeklagte gegen das Kind ganz
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massive Gewalt eingesetzt hat". Im voriieganden Walie kann damit nicht - wie der Generalbundesanvslt annimmt - die "Art und Weise", sondern nur die vorsätzliche Tötung selbst gemeint sein.
DS dieser Verstoß gegen § 46 Abs.3 StGB die Strafe beeinflußt hat, ergeben deren Höhe und die Zumessungsgründe, die zum Nachteil der Angeklagten sonst nur die Wehrlosigkeit des Kindes und das "Mißverhältnis zwischen Tatanlaß und Tötung" anführen.
2. Der Mangel greift hier auf den Schuldspruch über, weil die Feststellungen dazu mit den Strafzumessungserwägungen verflochten sind,
Die angefochtene Entscheidung mußte deshalb in vollem Umfange aufgehoben werden.
Herrmann . Schmidt Fleischmann Schuster Horstkotte