Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1978
BGH Beschluss vom 13.07.1978 – 4 StR 261/78
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 261/78 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Günther PD mmEe aus BER Dem, geboren am ER 1945 in Ceum (Te),
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Juli 1978 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal/Pfalz vom 27. Januar 1978 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu 4 Monaten Freiheitsstrafe mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt.
Die Revision des Angeklagten, die das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist, wie der Generalbundesanwalt in seinem Antragschreiben vom 16. Mai 1978 zutreffend dargelegt hat, zum Schuldspruch offensichtlich unbegründet.
Der Strafausspruch kann dagegen nicht bestehen bleiben. Die Strafkammer wertet die beiden Vorverurtei-
lungen vom 5. August 1976 wegen Betruges und vom 3. Mai 1977 wegen Strafvereitelung als strafschärfend (UA 8, 9), obwohl die hier abgeurteilte Tat bereits am 24. Juni 1976, also zeitlich früher, begangen worden ist.
Außerdem sind die Bestimmungen über die Gesanmtstrafenbildung nach § 55 StGB verletzt. Bei der mitgeteilten Verurteilung vom 21. November 1977 - 162 Js 096160/76 -handelt es sich um ein Urteil desselben Landgerichts. Die Voraussetzungen der Gesamtstrafenbildung hätten also unschwer festgestellt werden können.
Der Strafausspruch war mithin aufzuheben.
In der neuen Verhandlung hat die Strafkammer auch Gelegenheit zu der Prüfung, ob der immerhin nicht unbeträchtliche Alkoholgenuß des Angeklagten zur Tatzeit (2,5 %0o) Anlaß zu einer Strafmilderung bietet,
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