Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1978
BGH Urteil vom 05.07.1978 – 2 StR 201/78
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2_StR 201/78 URTEIL Sr FıFf
in der Strafsache
gegen
den arbeitslosen Autoschlosser Uwe Ernst Hermann Karl Joachim
x u zu: Sn zeuoren an 1950
in WE (Mecklenburg),
wegen fahrlässiger Tötung
Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hast in der Sitzung vom 5. Juli 1978, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,
die Richter am Bundesgerichtshof Prof, Dr. Willms Kirchhof Albrecht Mayer Dr. Meyer als beisitzende Richter,
Richter am Amtsgericht Dr. N»
in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt >
bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt > :.: 7er
als Verteidiger in der Verhandlung,
Justizhauptsekretär ib als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts (Schwurgerichts) Lahn-Gießen vom 24, Oktober 1977 aufgehoben.
Der Angeklagte wird freigesprochen,
Die Revisionen der Nebenkläger werden verworfen,
Jeder Nebenkläger hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen,
Die Kosten des Verfahrens im übrigen und die notwendigen Auslagen des Angeklagten failen der Staatskaase zur Last,
Von Rechts wegen
Gründe§
Am späten Abend des 25, November 1974 traf der damals 34 Jahre alte Angeklagte bei einem Spaziergang durch die Straßen von Bad Nauheim auf drei Betrunkene - zwei Jugendliche und einen Heranwachsenden -, die randalierten und dabei Mülltonnen umstießden, Er forderte sie auf, die Mülitonnen wieder aufzustellen, Daraufhin hob der 16jährige Bernd DEEP eine Mülltonne hoch und warf sie in Richtung des Angeklagten. Dieser lief nun auf den gegenüberliegenden Bürgersteig und stellte sich dort mit dem Rücken zu einem Zaun auf. Während des Laufens hatte er ein Fischmesser, das er zufällig beisich trug, hervorgeholt und dessen Klinge herausgeklappt. Er hielt das Messer vor sich. DO eriff ungeachtet dessen und trotz einer ausdricklichen Warnung vor dem Messer den Angeklagten an und schlug mit den Fäusten auf ihn ein. Der Angeklagte setzte sich nit dem Messer gegen den ihm körperlich überlegenen Angreifer zur Wehr und fügte ihm dabei einen tödlich wirkenden Stich zu, Danach versuchte er zu fliehen. Er wurde Jedoch von den beiden Begleitern des Getöteten verfolgt und alsbald eingeholt. Als er von dem 17 Jahre alten Helmuth PP von hinten tätlich angegriffen wurde, verletzte er ihn in Abwehr
des Angriffs mit mehreren Messerstichen. Einer der Stiche war tödlich.
Das Schwurgericht hat dem Angeklagten nur ein eingeschränktes Recht zur Notwehr zugebilligt, weil er die Notwehrlage in vorwerfbarer Weise selbst herbeigeführt habe, Nach seiner Ansicht hat der Angeklagte die Grenzen dieses elngeschränkten Notwehrrechts überschritten, Es hat ihn darum wegen fahrlässiger Tötung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, Dagegen wenden sich sowohl der Angeklagte als such die Nebenkläger mit der Revision, Sie riigen die Verletzung des sachlichen Rechts. Die Revision dea Angeklagten führt zur Aufhebung des Urteils und zum Freispruch. Den Rechtsnmitteln der Nebenkläger bleibt der Erfolg versagt,
I, Die Revision des Angeklagten
Die tatsächlichen Feststellungen des Schwurgerichts lassen eine Verurteilung des Angeklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Vergeblich bekämpft allerdings die Revision die Annahme des Tatrichters, daß der Angeklagte mit der Tötung der beiden Jugendlichen den objektiven Tatbestand des Totschlags verwirklicht hat.
Nicht haltbar ist hingegen die Auffassung des Schwurgerichts, der Angeklagte habe seine Notwehrlage in rechtlich zu mißbilligender Weise selbst herbeigeführt und sei aus diesem Grunde nicht zur Notwehr berechtigt gewesen, Es sieht {in der Verteidigung des Angeklagten gegen seine Angreifer einen Rechtsmißbrauch und begründet diesen Vorwurf damit, daß der Angeklagte, als er die Jugendlichen zum Auf-
stellen der Mülltonnen aufgefordert habe, mit einen tätlichen Angriff auf sich als Reektion habe rechnen müssen, Es hat ihn nur deswegen nicht wegen Totschlags verurteilt, weil es ihm eine unverschuldete Überschreitung der Notwehr zugebilligt hat, Es ist jedoch der Auffassung, daß der Angeklagte die Notwehrlage fahrlässig herbeigeführt habe und aus diesem Grund wegen fahrlässiger Tötung zu verurteilen sei.
Gegen diesen Rechtsstandpunkt bestehen durchgreifende Bedenken, Der vom Schwurgericht gewählte Ausgangspunkt ist freilich zutreffend, Der Angeklagte wußte, daß die zwei Jugendlichen und der Heranwachsende erheblich unter Alkoholeinfiuß standen, Aus diesem Grund und auch deswegen, weil sie randalierten, mußte er nit Aggressionen rechnen, als er sie zur Ordnung rief. Daß er damit den Angriff des Jugendlichen Buchinger absichtlich herausgefordert hat, um unter dem Schein der Notwehr seinen Angreifer verletzen oder töten zu können (sog. Absichtsprovokation), scheidet nach den Urteilsfeststellungen aus, Bei dieser Sachlage hatte der Angeklagte das uneingeschränkte Recht zur Notwehr gegen die Angriffe von Be und PB. Denn nur ein von Rechts wegen vorwerfbares Vorverhalten kann zu einer Beschränkung des Notwehrrechts führen mit der Folge, daß der zur Notwehr Berechtigte zunächst den Angriff nach Möglichkeit ausweichen muß und, wenn das nicht gelingt, zur Trutzwehr mit einer gefährlichen Waffe erst Zuflucht nehmen darf, nachdem er alle Möglichkeiten der Schutzwehr ausgenutzt hat {BGHSt 24, 359; BEHSt 26, 143). Eine andere Beurteilung ist dagegen dann geboten, wenn der Angreifer ein rechtlich erlaubtes oder jedenfalls sozislethisch nicht zu mißbilligen-
des Verhalten seines Gegners zum Anlaß für einen rechtswidrigen Angriff nimmt (vgl. RGSt 65, 163, 165; BGHSt 27, 336; Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 19, Aufl., Rdn. 59 zu § 32 StGB). Das muß auch dann gelten, wenn der nachfolgende Angriff voraussehbar ist.Wer im Recht ist, braucht vor dem Unrecht nicht zu weichen. Denn der wirksamen Ausgestaltung des Notwehrrechts liegt der Gedanke zugrunde, daß dieses Recht regelmäßig nicht nur dem Schutz des Angegeriffenen, sondern zugleich auch der Bewährung der Rechtsordnung dient (BGHSt 24, 359; Baldus LK 9, Aufl. § 53 Rdn. 1; Schönke/Schröder, aaO, Rdn. 1; Dreher, Strafgesetzbuch,
37. Aufl,, Anm. 2 zu § 32 StGB). Dieser Gedanke trifft auch dann zu, wenn jemand ein rechtlich erlaubtes Verhalten zum Anlaß für einen rechtswidrigen Angriff nimmt. Es ist stets der Angreifer, der, ohne hierzu genötigt zu sein, den Rechtsfrieden bricht. So lag der Fall auch hier,
Der Angeklagte unterlag daher bei der Ausübung seiner Notwehrbefugnisse jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmißbrauchs keinerlei Beschränkung, Er durfte zu seiner Verteidigung das Mittel einsetzen, das eine sofortige und nachhaltige Beendigung des Angriffs gewährleistete (vgl. BGH GA 1956, 49, 50; 1969, 23, 24; BGHSt 2u, 356, 358). Wie das Schwurgericht festgestellt hat, war der Einsatz des Messers erforderlich, um sich erfolgreich gegen den Angriff erst des a) und denn des Peg zur Wehr zu setzen (UA S. 11, 15). Ein anderes wirksames Verteidigungsmittel stand nicht mehr zur Verfiigung, nachdem er die Angreifer vergeblich gewarnt hatte. An dieser Beurteilung ändert ss nichts, daß die Angreifer betrunken waren. Denn der Angeklagte hatte nach den getroffenen Festatellungen
keine Möglichkeit, den Angriffen auf seine Person auszuweichen und ihnen anders als durch Gegenwehr mit dem Messer zu begegnen, Unter diesen Unständen konnte auch die Tatsache, daß es sich bei den Angreifern um Betrunkene handelt, zu keiner Einschränkung des Notwehrrechts führen (vgl. Schönke/Schröder, aa0, Rdn. 52; Samson, SK StGB,
§ 32 Rdn. 21),
Nach alledem ist das angefochtene Urteil aufzuheben und der Angeklagte freizusprechen. Der Senat hat nach § 355 Abs. 1 StPO selbst in der Sache entschieden,
IT. Die Revisionen der Nebenkläger müssen nach den vorstehenden Darlegungen ohne Erfolg bleiben,
Schumacher Wwillms Kirchhof Mayer Meyer