Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1978
BGH Beschluss vom 04.07.1978 – 4 StR 328/78
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 328/78 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Atil Mehmet G ie aus EEE, Seboren am EEE 1952 in Ts (Türkei),
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am
4. Juli 1978 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 17. Januar 1978 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkamner des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit fortgesetzter Steuerhehlerei zu drei Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat nur hinsichtlich des Strafausspruchs Erfolg.
1. Die Rüge, das Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden sei zu Unrecht verworfen worden, ist nicht in der nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO vorgeschriebenen Form erhoben und deshalb unzulässig.
2. Soweit sich die Revision mit den weiteren Verfahrensrügen und der Sachbeschwerde gegen den Schuldspruch wendet, ist sie im Ergebnis erfolglos. Zu Unrecht meint sie, daß bezüglich aller hier abgeurteilter Einzelhandlungen, jedenfalls soweit diese vor dem 1. Oktober 1976 begangen wurden, die Strafklage verbraucht sei. Das trifft vielmehr nur auf den Teilakt 3 zu. Denn dieser ist bereits von dem Urteil des Landgerichts Hagen vom 1. Oktober 1976 erfaßt worden. Er kann deshalb im vorliegenden Fall nicht erneut Gegenstand der Aburteilung sein und muß daher hier entfallen. Das berührt aber die übrigen, im Fortsetzungszusammenhang begangenen Teilakte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und der Steuerhehlerei nicht. Der Schuldspruch besteht sonach, da er auch sonst keinen Rechtsfehler erkennen läßt, im Ergebnis zu Recht. Im einzelnen wird hierzu auf die insoweit zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in dessen Antragsschrift vom 14. Juni 1978 verwiesen, die dem Angeklagten bekannt gemacht worden ist.
3. Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts kann nämlich nicht völlig ausgeschlossen werden, daß sich die zu Unrecht erfolgte Einbeziehung des Einzelfalles 3 in die hier abgeurteilte fortgesetzte Handlung auf die
Höhe der Strafe ausgewirkt hat. Das Urteil muß deshalb im Strafausspruch aufgehoben werden. Das Landgericht ist allerdings nicht gehindert, auf die gleiche Strafe zu erkennen, wenn es aufgrund der neuen Hauptverhandlung zu dem Ergebnis gelangt, daß sie trotz des Wegfalls dieser Einzelhandlung angemessen ist.
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