Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1978
BGH Beschluss vom 29.06.1978 – 5 StR 602/78
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5_StR 602/78
EIRZZ
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
Serafettin DB aus Ey
geboren am B.mme 1955 in Am Kamp (Tem), zur Zeit in Jugendvollzugsanstalt,
wegen versuchten Totschlags
- 2.
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 3.0ktober 1978 gemäß § 349 Abs.4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Jugendkammer bei dem Amtsgericht Bremerhaven vom 29.Juni 1978 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer des
Landgerichts Bremen zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe§
Zutreffend hat der Generalbundesanwalt u.a. ausgeführt:
"Nach den getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte unmittelbar nach der Tat die fernmündliche Unterrichtung der Polizei veranlaßt (UA S.6,20). Das Landgericht hätte daher prüfen müssen, ob hierin ein freiwiiliges ernsthaftes Bemühen lag, die Vollendung der Tat zu verhindern (§ 24 Abs.1 Satz 2 StGB). Da die Urteilsgründe hierüber schweigen, muß davon ausgegangen werden, daß das Landgericht die Möglichkeit eines freiwilligen Rücktritts übersehen hat. Darin liegt ein sachlich-rechtlicher Mangel, der zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führt",
- 3.
Der Senat braucht deswegen nicht auf die einzeinen tevisionsangriffe einzugehen.
Herrmann Schmidt Fleischmann
Schuster Horstkotte