Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1978
BGH Beschluss vom 14.06.1978 – 2 StR 252/78
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
95 BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 252/78 BESCHLUSS
Fb
in der Strafsache
gegen
den Industriekaufmann Günther Johann G eg» aus ID, geboren an ED 1949 in DEE, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juni 1978 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird
das Urteil des Landgerichts - Schwurgerichts - in Darmstadt vom 31. Januar 1978 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Grün es:
Die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung ergibt zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler. Jedoch kann der Strafsusspruch nicht bestehenbleiben.
Der Angeklagte stand, als er die Tat beging, ebenso wie übrigens das Opfer (2,78 %0), erheblich unter dem Einfluß von Alkohol. Seine Blutalkoholkonzentration betrug 2,8 %o. Die Strafkammer hat aus diesem Grund die Voraussetzungen des § 21 StGB bejaht und die Strafe entsprechend gemindert (UA S. 16, 17). Ihre Ausführungen lassen indessen
nicht erkennen, ob sie den hohen Trunkenheitsgrad des Angeklagten auch bei der Prüfung des § 213 StGB und der dort vorgenommenen Gesamtwürdigung (UA S. 15) berücksichtigt hat. Da hierzu nach den Umständen Veranlassung bestanden hätte, 1äßt sich eine fehlerhafte Anwendung des § 213 StGB nicht ausschließen.
willms Kirchhof Müller Meyer Maier