Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1978
BGH Beschluss vom 09.06.1978 – 2 StR 654/78
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
. 047 BG
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 654/78 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Kraftfahrzeugmechaniker Günter Gustav B EEE aus FO, dort geboren am GEB 135:,
wegen versuchten Betruges
P/A
Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am ?. Februar 1979 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main
vom 9. Juni 1978 im Ausspruch über die Höhe des Tagessatzes mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache
zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung ergibt keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler, soweit die Strafkammer ihn des versuchten Betrugs schuldig erkannt und deshalb zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt hat. Jedoch kann der Ausspruch über die Tagessatzhöhe nicht bestehenbleiben.
Die Strafkammer stellt fest, daß der Angeklagte monatlich mindestens 1 000 DM verdient oder verdienen könnte. Hieraus errechnet sie "unter Zugrundelegung von 20 Arbeitstagen im Monat" einen Tagessatz von 50 DM. Diese Berechnung ist nicht zulässig. Die Höhe des Tagessatzes bestimmt sich nicht nach der Zahl der Arbeitstage, sondern aller in den
IN
Einkommenszeitraum fallenden Tage; denn seinen Lebensunterhalt muß der Verurteilte auch an arbeitsfreien Tagen bestreiten. Beim Monatseinkommen müssen mithin 30 Tage berücksichtigt werden.
Für die neue Hauptverhandlung wird im übrigen darauf hingewiesen, daß bei der Berechnung des Tagessatzes vom Nettoeinkommen des Angeklagten ausgegangen werden muß (§ 40 Abs. 2 Satz 2 StGB). Das angefochtene Urteil läßt nicht zweifelfrei erkennen, daß die Strafkammer dies bedacht hat.
Schumacher Mösl Müller Meyer Maier