Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1978

BGH Beschluss vom 06.06.1978 – 5 StR 113/78

5. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

den Einzelhandelskaufmann Ortwin K eEEEEEEREEEED>

aus HouEp, dort geboren am WW. wm 1954, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen schweren Raubes

DOT

- 2.

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und auf Antrag des Generalbundesanwalts am 6.Juni 1978 einstimmig beschlossen:

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird

gemäß § 349 Abs.4 StPO das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 14.November 1977 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu insoweit aufgehoben, als die Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist.

Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs.2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache

an eine andere Strafkammer des Landgerichts Hildesheim zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

17

- 3

Gründe§

Das Bestehen einer "ganz besonderen Konfliktslage" ist nicht der einzige Anwendungsfall des § 56 Abs.2 StGB. Das hat das Landgericht verkannt. Ob die Ausnahmeregelung des § 56 Abs.2 StGB aus anderen Gründen nicht in Betracht kommt, vermag der Senat von sich aus nicht zu entscheiden.

Die sonstigen Revisionsangriffe sind offensichtlich

unbegründet.

Herrmann Schmidt Fleischmann

Fuhrmann Horstkotte