Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1978
BGH Beschluss vom 06.06.1978 – 4 StR 245/78
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 245/78 BESCHLUSS
6.6.
in der Strafsache
gegen
den Kaufmann Klaus KÜEM aus ca zeboren om EEE 1952 in IM, zur Zeit in Haft,
wegen Betruges u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Juni 1978 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil
des Landgerichts Münster (Westf.) vom 20. Januar 1978 mit den Feststellungen im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Land-
gerichts zurückverwiesen,
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Dem Angeklagten ist ein Pflichtverteidiger beigeordnet, der bisher nicht entpflichtet worden ist. Dessen Bestellung gilt auch für das Einlegen und Begründen der Revision. Danach ist für den Wiedereinsetzungsamtrag wegen fehlender Verteidigerbestellung kein Raum.
Die vom Angeklagten rechtswirksam erhobenen Verfahrensrügen sind unbegründet i.S. des § 349 Abs. 2 StPO. Der Schuldspruch und die Aussprüche über die Einzelstrafen lassen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen. Dagegen kann der Ausspruch über die Gesamtstrafe keinen Bestand haben, weil die Strafkammer die Möglichkeit
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einer Gesamtstrafenbildung nach § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB nicht erörtert hat, wodurch der Angeklagte hier beschwert sein könnte,
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