Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1978
BGH Urteil vom 01.06.1978 – 4 StR 253/78
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 253/78 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Donald Alois P EEE zus Tem-
MED, geboren an EEE 1957 in LEE,
wegen versuchten Mordes
ce
Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. Juni 1978, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshorf Salger, die Richter an Bundesgerichtshof Dr.Dr.Spiegel Dr.Knoblich Dr.Ruß Maier als beisitzende Richter, Bundesanwältin EEE als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter gu in der Verhandlung, Justizamtsinspektor bei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 23. Januar 1978 mit den Feststellungen aufgehoben
a) soweit der Angeklagte wegen versuchten Mordes verurteilt worden ist,
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe, Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkamner (Jugendkamner) des Landgerichts zurückverwiesen,
Die weiter gehende Revision wird verworfen,
Von Rechts wegen
AG
gestellt, der Angeklagte habe "nach dem ersten Stich in die Herzgegend" versucht, seinem Opfer "weitere lebensgefährliche Verletzungen" beizubringen; er sei sich bewußt gewesen, daß die Stiche zur Tötung des Nicolai "geeignet" waren, und er habe "zumindest den Tod seines Opfers billigend in Kauf genommen" (ua 6).
Herzen des Opfers vorgedrungen sei, zugestochen hat (UA 8), Sie könnten insoweit als die nähere Darlegung dessen, daß
§ 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StcB gemilderten Strafrahmens verstanden werden. In Verbindung mit den vorerwähnten Ausführungen sowie mit dem an der unteren Grenze des Straf. rahmens liegenden Strafausspruch verstärken diese Formulierungen jedoch die Zweifel, ob die Strafkamner wirklich davon überzeugt war, daß der Angeklagte nicht nur
den bedingten, sondern den direkten Tötungsvorsatz hatte,
In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem sich der Täter vom Opfer entdeckt und namentlich erkannt weiß, setzt aber die Annahme des Mordmerkmals der Verdeckungsabsicht regelmäßig die Feststellung des unbedingten Tötungsvorsatzes voraus, Denn bei dieser Sachlage kann der Täter nur dann erwarten, der Strafverfolgung zu entgehen, wenn das Opfer tot ist. Läßt sich andererseits nicht ausschließen, daß er auch das Überleben des Opfers in Kauf genommen hat, so wird nur unter ganz besonderen Umständen angenommen werden können, er habe mit seiner Gewalthandlung die Tat verdecken wollen (vgl. BGHSt 21, 283, 284; BGH, Urteil vom 24, April 1978 - 4 StR 143/78 mit weiteren Nachweisen). Da hier der direkte Tötungsvorsatz nicht zweifelsfrei festgestellt ist, kann die Verurteilung wegen versuchten Mordes keinen Bestand haben.
2. Dagegen greift die Rüge, die Strafkammer habe den Angeklagten zu Unrecht nur wegen Diebstahls und nicht wegen räuberischen Diebstahls gemäß § 252 StGB verurteilt, nicht durch, Der innere Tatbestand dieser Vorschrift setzt voraus, daß die Gewaltanwendung des Täters - jedenfalls auch - von dem zielgerichteten Willen bestimmt ist, sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten. Die alleinige Absicht, sich der Strafverfolgung zu entziehen, reicht dafür nicht
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aus, mag auch die Gewaltanwendung zugleich die unbeabsichtigte Nebenwirkung haben, daß die Tat unentdeckt und der Täter im Besitz der Beute bleibt (BGHSt 9, 162, 164). Die Strafkammer war sich bei ihrer Entscheidung bewußt, daß
der Angeklagte bei der Gewaltanwendung gegen Nicolai noch gestohlenes Münzgeld in der Tasche hatte. Sie hat die Möglichkeit, daß er die Gewalt auch zum Zwecke der Gewahrsanssicherung für sich oder den Mittäter angewandt haben konnte, gesehen, jedoch einen dahin gehenden Willen nicht feststellen können (UA 7). Ein Rechtsfehler ist dabei nicht zu erkennen,
Salger Spiegel Knoblich Ruß Maier