Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1978
BGH Urteil vom 01.06.1978 – 4 StR 242/78
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1, StR 242/78 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Dachdecker Hans-Dieter DEE aus ie _) dort geboren an EEE 4948, zur Zeit in Strafhaft in der JVA DB»
wegen Körperverletzung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. Juni 1978, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Dr.Dr.Spiegel Dr.Knoblich Dr.Ruß Maier als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. EEE in der Verhandlung, Bundesanwältin EB dei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter GB in der Verhandlung, Justizamtsinspektor CORE Dei Ger Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und
des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 8. Dezember 41977, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Von Rechts wegen
N
Gründe§
Das Landgericht hat gegen den Angeklagten wegen dreier am 27. Januar 1976, 30. Januar 1976 und am 15. März 1976 begangener Körperverletzungen Freiheitsstrafen von 5, 8 und 10 Monaten festgesetzt. Es hat dann nach Auflösung einer durch Urteil des Landgerichts Essen vom 24, September 1976 (KLs 70 Js 317/76) ausgesprochenen Gesamtfreiheitsstrafe, die es in Wegfall gebracht hat, unter Einbeziehung der durch Urteil des Landgerichts Dortmund vom 2. März 1976 (Ns 8 Ls 7/73) verhängten Einzelstrafen von 7 und 6 Monaten (Tatzeiten: 2. Juni 1972 und 1. August 1974) mit den Einzelstrafen von 5 und 8 Monaten für die Taten vom 27. und 30. Januar 1976 eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr 2 Monaten gebildet. Ferner hat es unter Einbeziehung der durch Urteil des Landgerichts Essen vom 24, September 1976 (KLs 70 Js 317/76) verhängten Einzelstrafe von 2 Jahren 6 Monaten für eine am 7. Januar 1976 begangene Straftat mit der Einzelfreiheitsstrafe von 10 Monaten für die Körperverletzung vom 15. März 1976 eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren 10 Monaten festgesetzt,
Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten.
1. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die auch vom Generalbundesanwalt vertreten wird, rügt die Verletzung sachlichen Rechts; sie ist beschränkt auf den Ausspruch über die Gesamtstrafe, Das Rechtsmittel hat Erfolg.
a) Der Ausspruch über die Gesamtstrafe beruht auf einer fehlerhaften Anwendung des § 55 StGB. Nach dieser Vor-
schrift soll ein Angeklagter, dessen mehrere Straftaten in verschiedenen Strafverfahren abgeurteilt werden, SO gestellt werden, als wenn alle Taten in einem und zwar dem zuerst durchgeführten Verfahren abgeurteilt worden wären (BCHSt 15, 66, 69). Der Richter hat sich daher auf den Standpunkt zu stellen, als ob die später ermittelten Handlungen bereits bei der früheren Verurteilung zur Aburteilung vorgelegen hätten. Die Taten, die vor dem frühesten Urteil begangen wurden, können und müssen bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen
in die neue Gesamtstrafenbildung einbezogen werden (BGH GA 1956, 50; GA 1963, 374, 375).
b) Die jetzt vom Landgericht abgeurteilten Taten sind teilweise, nämlich die Körperverletzungen zum Nachteil Klöwer am 27. und 30. Januar 1976, vor dem Urteil des Landgerichts Dortmund vom 2. März 1976 (Ns 8 Ls 7/73) begangen worden. Dasselbe gilt für die vom Landgericht Essen im Verfahren KLs 70 Js 317/76 am 24. September 1976 abgeurteilte Einzeltat (Tatzeit: 7. Januar 1976). Nur die dritte im vorliegenden Verfahren zu beurteilende Tat (Körperverletzung zum Nachteil HER an 15. März 1976) ist nach dem Urteil des Landgerichts Dortmund vom 2. März 1976 begangen worden. Der Angeklagte ist deshalb so zu stellen, als ob am 2. März 1976 alle bis zu diesem Zeitpunkt begangenen Straftaten abgeurteilt worden wären. Dies bedeutet, daß die Strafkammer aus den Einzelstrafen der Verurteilung des Landgerichts Dortmund vom 2. März 1976, aus der Einzelstrafe der Verurteilung des Landgerichts Essen vom 24, September 1976 und den Einzelstrafen für die Körperverletzungen vom 27. und 50. Januar 1976 eine Gesamtstrafe hätte bilden müssen. Die am 15. März 1976 be-
gangene Körperverletzung zum Nachteil FEB ist nicht gesamtstrafenfähig, da sie nach der Verurteilung vom
>, März 1976 durch das Landgericht Dortmund begangen wurde. Das Urteil ist daher in den Aussprüchen über die Gesamtstrafen, insoweit auch auf die Revision des Angeklagten, aufzuheben,
c) Bei seinen vorstehenden Ausführungen hat der Senat unterstellt, daß die Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Witten vom 25. August 1973 - 5 CS 292/73 - wegen eines im Dezember 1972 begangenen Diebstahls bereits bezahlt oder vollstreckt worden ist. Anderenfalls hätte
mit der Strafe wegen der Tat vom 2. Juni 1972, die Gegenstand der vorliegenden Gesamtstrafenbildung ist, eine weitere Gesamtstrafe gebildet werden müssen.
2. Die unbeschränkt eingelegte weiter gehende Revision des Angeklagten ist offensichtlich unbegründet, soweit die Verletzung sachlichen Rechts geltend gemacht wird. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) und deshalb unzulässig.
Salger Spiegel Knoblich Ruß Maier