Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1978

BGH Urteil vom 23.05.1978 – 5 StR 235/78

5. Strafsenat

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5 StR 235/78 PATEIE TG

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache gegen

den Bauschlosser Hans K EB aus Kot , geboren am M.MEEEEs 1949 in Au,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

- Sachbezeichnung: BB u.a. -

wegen gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23.Mai 1978, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,

die Richter am Bundesgerichtshof Schmidt Schuster Dr.Fuhrmann Horstkotte als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof a» als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr ee EEE aus REED

als Verteidiger,

Justizangestellte un als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten Hans Ku gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 12.Januar 1978 wird verworfen,

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen,

- Von Rechts wegen -

- 3.

Gründe§

Die Revision des Angeklagten, mit der die allgemeine Sachrüge erhoben wird, ist offensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch (wegen schwerer räuberischer Erpressung nach §§ 255,250 Abs.1 Nr.1 StGB) richtet.

Der Strafausspruch hält ebenfalls sachlich-rechtlicher Nachprüfung stand. Das gilt auch für die Ablehnung eines minderschweren Falles nach § 250 Abs.2 StGB,

Der Generalbundesanwalt und der Verteidiger halten einzelne Ausführungen in den Strafzumessungsgründen für angreifbar. Der Senat teilt diese Bedenken nicht. Er läßt dahingestellt, ob - wie das Landgericht meint - ein "Bankraub mit einer scharfen Waffe «+. grundsätzlich nicht als minderschwerer Fall angesehen werden kann". Die Strafkammer stellt nämlich unabhängig davon auf eine Gesamtbetrachtung der wesentlichen Umstände ab, die für die Beurteilung der verübten Tat und des Angeklagten von Bedeutung sein können. Dabei durfte das Landgericht u.a. berücksichtigen, daß der Täter die Schußwaffe nicht nur bei sich führte (was nach 8 250 Abs.1 Nr.1 StGB bereits ausreicht), sondern daß er darüber hinaus einen mit fünf scharfen Patronen geladenen, großkalibrigen Revolver auf den Bankangestellten richtete, um ihn zur Herausgabe des Geldes zu zwingen. Die besondere Gefährlichkeit, die dieser "Einsatz" einer solchen Waffe mit sich brachte, ist ebenfalls kein (ungeschriebenes) Qualifikationsmerkmal des § 250 Abs.1 Nr.1l StGB. Der Tatrichter durfte daher bei der Strafzumessung darauf

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zurückgreifen. Dem widerspricht es nicht, daß die Trommel des Revolvers so eingestellt war, daß beim ersten Abziehen eine leere Kammer getroffen werden mußte, Diese Sicherung gegen ein unbeabsichtigtes Losgehen der Waffe beseitigte ihre Gefährlichkeit bei der Art ihres Einsatzes nicht.

Auch sonst sind Rechtsfehler bei der Strafzumessung nicht ersichtlich.

Herrmann Schmidt Schuster Fuhrmann Horstkotte