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BGH Urteil vom 17.05.1978 – 2 StR 19/78

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 19/78 URTEIL ALT

in der Strafsache

gegen

den Maurer Edmund M > zu: Nee Du, geboren am NEED 19:2 ir ze /Po1en,

wegen Vergewaltigung

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Mai 1978, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,

die Richter am Bundesgerichtshof Kirchhof Dr. Müller Baumgarten Buddenberg als beisitzende Richter,

Erster Staatsanwalt WW in der Verhandlung, Richter am Amtsgericht Dr. «ED bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter 9 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 31. August 1977 wird verworfen,

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und erhebt die Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

1. Der Vorwurf, die Strafkammer habe zu Unrecht die Verlesung der polizeilichen Aussage des Zeugen “ww nach § 251 Abs. 2 StPO für zulässig gehalten, ist unbegründet. Die Frage, ob ein Zeuge in absehbarer Zeit gerichtlich nicht vernommen werden kann, ist im wesentlichen tatsächlicher Art und vom Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Das Revisionsgericht kann nur prüfen, ob dabei Rechtsfehler unterlaufen sind (BGH, Urteile vom 21. April 1953 - 1 StR 741/52 - und vom 20. November 1973 - 5 StR 518/73 -).

Anhalt für einen Rechtsfehler besteht hier nicht. Das Landgericht hat nicht etwa angenommen, es könne von Nachforschungen nach dem Aufenthalt des Zeugen MB völlig absehen. Der Umfang seiner Nachforschungen ist auch nicht so gering, daß hieraus geschlossen werden könnte, das Landgericht habe das Maß seiner Verpflichtung zu Ermittlungen verkannt (vgl. BGH in MDR 1969, 234, 235). Die Ladung des Zeugen “> zur Hauptverhandlung unter der von ihm bei seiner polizeilichen Vernehmung angegebenen Anschrift in MB war mit dem Vermerk "Empfänger verzogen" zurückgekommen. Auf fernmündliche Anfrage teilte das Einwohnermeldeamt Mg nit, ı Ei nach KG, SEE Straße 395 verzogen. Auch unter dieser Anschrift mißlang die erneut versuchte Ladung des Zeugen. Eine fernschriftliche Anfrage beim Einwohnermeldeamt x ergab, der Zeuge sei nicht für das Stadtge-

biet x» gemeldet gewesen und nicht gemeldet. Ermittlungen bei der Bezirksverwaltungsstelle für die EEE Straße 393 verliefen ergebnislos.

Wenn die Strafkammer daraufhin von weiteren Nachforschungen absah, dann hat sie sich unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des vorliegenden Falles, auf die sie dabei abzuheben hatte (vgl. BGHSt 22, 118, 120), im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens gehalten. Der nicht von der Verteidigung, sondern von der Staatsanwaltschaft benannte Zeuge war während des Beisammenseins des Beschwerdeführers mit dem Tatopfer in dessen Haus nicht zugegen. Seine Bekundung vor der Polizei, der Angeklagte sei "vielleicht"

5 Minuten allein im Haus des Opfers gewesen, ehe er, der Zeuge, dieses betreten habe, beruhte offensichtlich auf

einer nachträglichen, mit entsprechenden Unsicherheiten behafteten Schätzung, da der Zeuge seinerzeit keinen Anlaß gehabt haben konnte, diesen Zeitraum auf die Minute genau festzustellen. Die Aussage der von der Sachverständigen als voll glaubwürdig beurteilten Vergewaltigten fand eine Stütze darin, daß diese nach dem Besuch des Angeklagten in ihrem Hause auf zwei Zeugen einen sehr verstörten und aufgeregten Eindruck machte. Ein Motiv für eine falsche Bezichtigung

des Angeklagten durch das Tatopfer war im Ermittlungsverfahren nicht erkennbar geworden und hat sich auch in der Hauptverhandlung nicht ergeben. Der Angeklagte und sein Verteidiger haben sich mit der Verlesung der Niederschrift über die polizeiliche Vernehmung des Zeugen einverstanden erklärt.

Wenn dieses Einverständnis auch nicht die in § 251 Abs. 2 StPO vorausgesetzten Verlesungsgründe ersetzen könnte, haben sie damit doch zu erkennen gegeben, daß auch sie weitere Nachforschungen für zwecklos hielten.

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Im übrigen hat hier das Landgericht - anders als die Strafkammer in dem Fall, der dem von der Revision angeführten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. März 1968 (BGHSt 22, 118) zugrunde lag - der verlesenen Aussage weder zu Gunsten noch zu Ungunsten des Beschwerdeführers Bedeutung beigemessen, ohne daß dabei ein Rechtsfehler zutage tritt. Welche bestimmten Tatsachen zu Gunsten des Beschwerdeführers der Zeuge im Falle seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung über seine Angaben vor der Polizei hinaus noch hätte bekunden können, ist nicht erkennbar und wird auch von der Revision nicht dargelegt.

2. Der sachlichrechtlichen Prüfung auf die nicht näher ausgeführte Sachrüge hält das angefochtene Urteil im Schuldund Strafausspruch stand.

Schumacher Kirchhof Müller Baumgarten Buddenberg