Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1978
BGH Urteil vom 09.05.1978 – 5 StR 782/77
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5_ StR 782/77
9,5:
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache gegen
den Elektriker und Installateur Engelbert F eumEuEEEEED aus BED Kreis Nimm,
dort geboren am ib 1950,
Nebenkläger: Albert AB aus See Temp,
wegen Raubes u.a.
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9.Mai 1978, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Schmidt Schuster Dr.Fuhrmann Horstkotte als beisitzende Richter,
Bundesanwalt EEEREEED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt EEE» aus EB
als Vertreter des Nebenklägers,
Justizangestellte NEED als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen des Angeklagten und des Nebenklägers gegen das Urteil des Schwurgerichts in Kiel vom 21.Juli 1977 werden verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Der Nebenkläger hat die Kosten seiner Revision und die dadurch verursachten Mehrauslagen des Angeklagten zu tragen.
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Raubes, gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen und wegen Geiselnahme zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen des Angeklagten und des Nebenklägers. Beide Rechtsmittel bleiben erfolglos.
I. Die Revision des Angeklagten l. Verfahrensbeschwerden
a) Die Aufklärungsrüge versagt. Der Zeuge KB - Opfer des Raubes - ist kürzere Zeit nach der Tat zweimal vernommen worden. Die Protokolle über seine Vernehmungen wurden im allseitigen Einverständnis in der Hauptverhandlung verlesen. Die Aussagen deckten sich mit der Darstellung des Angeklagten, der sich an die Vorgänge erinnerte, die der Zeuge geschildert hatte (UA S.20,21). Anhaltspunkte dafür, daß der Zeuge zusätzlich bestimmte Auffälligkeiten an dem Angeklagten wahrgenommen habe, die Schlüsse auf dessen Zurechnungsfähigkeit gestatteten, sind weder in der Hauptverhandlung noch mit der Revision vorgetragen worden. Da überdies die früheren Vernehmungen lange zurücklagen, brauchte sich das Landgericht von einer Anhörung des Zeugen in der Hauptverhandlung nach mehr als drei Jahren keine weitere Aufklärung zu versprechen.
b) Unzutreffend ist die Auffassung des Beschwerdeführers, der Tatrichter hätte nicht von dem Gutachten des Sachverständigen abweichen dürfen, ohne zuvor: einen weiteren Sachverständigen (einen "Obergutachter") zu hören. Die Revision verkennt ersichtlich die Aufgabe des Gutachters, der lediglich Fachfragen zu klären und so dem Gericht genügend Überblick zu verschaffen hat, damit dieses abschließende Folgerungen allein und in eigener Verantwortung ziehen kann. Dazu ist der Tatrichter auch in schwierigen Fachfragen verpflichtet (BGH, Urteil vom 29.4.1975 - 1 StR 103/75, mitgeteilt in MDR 1975,726; 1976,15 mit Rechtsprechungshinweisen).
Der Sachverständige hatte dem Gericht seine Anknüpfungstatsachen vorgetragen und die Erfahrungssätze vermittelt, mit deren
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Hilfe es selbst die rechtliche Bewertung vornehmen konnte. Daß
der Sachverständige seiner Aufgabe nicht genügend nachgekommen sei, insbesondere die Voraussetzungen des § 244 Abs.4 Satz 2 StPO vorgelegen hätten, hat der Beschwerdeführer weder in seinem Hilfsamtrag noch mit der Revision behauptet (geschweige denn bewiesen).
Der Tatrichter hatte daher nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Aufklärungspflicht zu entscheiden, ob er eines weiteren Sachverständigen bedurfte, wenn er sich dem vorliegenden Gutachten im Ergebnis nicht anschließen wollte. Die Urteilsgründe erweisen, daß der Tatrichter das erstattete Gutachten als ausreichende Beurteilungsgrundlage ansehen durfte. Der Inhalt des Gutachtens, die Anknüpfungspunkte und die Erläuterungen des Sachverständigen zu Zweifelsfragen werden in der angefochtenen Entscheidung eingehend wiedergegeben und gewürdigt. In der grundlegenden Frage, ob ein "geordneter Dämmerzustand" die Steuerungsfähigkeit ausschließt, stimmt das Schwurgericht mit der Auffassung des Sachverständigen überein. Der Tatrichter weicht nur insoweit von dem Gut- _ achten ab, als er aus den von ihm festgestellten Tatsachen schließt, daß während des langen Tatzeitraums keine Erinnerungslücken oder andere plötzlich einsetzende Symptome bestanden haben, wie sie nach den Darlegungen des Sachverständigen für einen - äußerst seltenen - "geordneten Dämmerzustand" kennzeichnend sind. Dies hatte das Landgericht allein festzustellen und zu entscheiden. Weder der gehörte noch ein weiterer Sachverständiger konnten ihm dabei helfen.
2. Auf die allgemeine Sachrüge hin hat der Senat die angefochtene Entscheidung in vollem Umfang überprüft. Rechtsfehler sind nicht erkennbar.
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II. Die Revision des Nebenklägers
ist offensichtlich unbegründet. Allein die allgemeine Sachrüge macht das Rechtsmittel zulässig. Im Übrigen kann der Nebenkläger sein Rechtsmittel nicht darauf stützen, daß der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung und nicht wegen versuchten Totschlags verurteilt worden ist (BGHSt 13,143; BGH LM Nr.7 zu § 395 StPO = NJW 1970,205 = MDR 1970,159; Beschluß des Senats vom 18.5.1976 - 5 StR 267/76).
Herrmann Schmidt Schuster Fuhrmann Horstkotte