Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1978
BGH Beschluss vom 09.05.1978 – 5 StR 232/78
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
den Heizungsbauer Klaus-Dieter D ap aus Wen,
geboren am U.EE> 1955 in Me ED, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen räuberischer Erpressung u.a.
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Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung - und zu 2 - auf Antrag des Generalbundesanwalts
am 9.Mai 1978 gemäß § 349 Abs.2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Verden vom 5.Januar 1978 in allen Strafaussprüchen mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Gründe§
Soweit die Revision sich gegen den Schuldspruch wendet, ist sie offensichtlich unbegründet.
Dagegen können die Strafaussprüche nicht bestehenbleiben. Das Landgericht hat bei dem Überfall auf die Volksbank VE in SCHE einen minder schweren Fall im Sinn des § 250 Abs.2 StGB allein deshalb verneint, weil "die Konfliktsituation des Angeklagten ... nicht als derartig schwerwiegend angesehen werden" könne (UA S.11).
Das ist rechtsfehlerhaft. Die Annahme eines minder schweren Falles setzt keine besondere Konfliktsituation voraus. Der Tatrichter hat vielmehr bei der Beurteilung der Frage, ob
ein solcher Fall gegeben ist oder nicht, wie früher bei mildernden Umständen alle Gesichtspunkte heranzuziehen, die für die Wertung der Tat und des Täters erheblich sind. Nur nach dem auf diese Weise durch Abwägung der belastenden und entlastenden Umstände gewonnenen Gesamteindruck kann entschieden werden, ob der ordentliche Strafrahmen den Besonderheiten des Falles entspricht oder nach dem Willen des Gesetzes zu hart wäre, mit anderen Worten, ob der Fall vom Durchschnitt
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der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, daß die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint (BGH Urteil vom 29.April 1976
- 4 StR 133/76 - bei Spiegel in DAR 1977,147).
Das Landgericht hat eine solche Gesamtwürdigung nicht vorgenommen. Die Einzelstrafe für den Überfall auf die Volksbark VB kann deshalb nicht aufrechterhalten werden. Da sie die Einsatzstrafe ist, kann der Senat nicht ausschließen, daß die andere Einzelstrafe durch den Rechtsfehler beeinflußt worden ist. Sie und die Gesamtstrafe sind daher ebenfalls aufzuheben.
Herrmann Schmidt Schuster
Fuhrmann Horstkotte