Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1978
BGH Beschluss vom 09.05.1978 – 5 StR 225/78
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
9,5:78
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen den Mechaniker Erwin KB aus Lem,
geboren amb EB 1950 in wem, - Sachbezeichnung: Dwww u.a. -
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
-2-
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 9.Mai 1978 einstimmig beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird
das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 21.Dezember 1977 nach § 349 Abs.4 StPO im Strafausspruch insoweit aufgehoben,
als das Landgericht aus den vom Amtsgericht Bielefeld am 16.September 1977
und vom Amtsgericht Lehrte an 29.September 1977 verhängten Geldstrafen keine Gesamtgeldstrafe gebildet hat.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs.2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.
Zur Bildung der Gesamtgeldstrafe wird die Sache an eine andere Strafkammer des
Landgerichts zurückverwiesen, die auch
über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Gründe§
Schuldspruch, Einzelstrafen und Gesamtfreiheitsstrafe lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Dem Tatrichter war es auch nicht verwehrt, die beiden Geldstrafen, die am 16.September 1977 vom Amtsgericht Bielefeld (44 Js 1327/77) und am 29.September 1977 vom
Amtsgericht Lehrte (4 Ds 198/76) verhängt worden sind
(UA S.4), bei der Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe außer Betracht zu lassen (§ 53 Abs.2 Satz 2 StGB). Er hätte aber aus diesen Geldstrafen, sofern sie noch nicht bezahlt waren, nach § 53 Abs.2 Satz 2 (2.Halbsatz) i.V. mit 55 StGB eine Gesamtgeldstrafe
bilden müssen (BGH NJW 1975,126).
Der Senat kann die Entscheidung hierüber nicht von sich aus nachholen.
Herrmann Schmidt Schuster
Fuhrmann Horstkotte