Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1978

BGH Beschluss vom 09.05.1978 – 5 StR 222/78

5. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

den Dreher Bernd T ED , ohne festen Wohnsitz,

geboren am W.B 1947 in zeuummm, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Diebstahls u.a.

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und zu 2 auf Antrag des Generalbundesanwalts am 9.Mai 1978 einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aurich von 22.Dezember 1977 gemäß § 349 Abs.4 StPO im Gesamtstrafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird nach § 349 Abs.2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe§

Die vom Angeklagten erhobene allgemeine Sachrüge führt zur Aufhebung des Gesamtstrafausspruches. Das Landgericht hat aus den in diesem Verfahren erkannten Einzelstrafen sowie aus den Einzelstrafen des einbezogenen Urteils des Landgerichts München II vom 9.März 1976 eine Gesamtstrafe gebildet. Aus dem einbezogenen Urteil teilt es jedoch nur die Höhe der Gesamtstrafe und nicht der vier Einzelstrafen mit, auf die das Landgericht München II erkannt hatte. Das ist ein Rechtsmangel. Denn der Senat kann unter diesen Umständen nicht prüfen, ob das Landgericht § 54 Abs.1 StGB richtig angewendet hat.

- 3.

Die weitergehende Revision des Angeklagten ist aus den Gründen offensichtlich unbegründet, die der Generalbundesanwalt in seinem Antrag vom 10.April 1978 angeführt hat. Der Schriftsatz des Angeklagten vom 14.April 1978 hat dem Senat vorgelegen.

Herrmann Schmidt Schuster

Fuhrmann Horstkotte