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BGH Urteil vom 27.04.1978 – 4 StR 180/78
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 180/78 URTEIL I%
in der Strafsache
gegen
den Zimmermann und Schreiner Ludwig J ii EEE, dort geboren am ME 1930,
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.
aus Kuu-
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. April 1978, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal Dr. Knoblich Dr. Ruß Maier als beisitzende Richter,
Bundesanwältin up
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. EEE aus v2 1 5
Verteidiger,
Justizhauptsekretärin m als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 23. November 1977 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkamnmer - Jugendkammer - des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Die Jugendkammer hat den Angeklagten von dem Vorwurf, seine am 28. Januar 1960 geborene Stieftochter in der Zeit von Anfang 1972 bis 8. Mai 1975 sexuell mißbraucht zu haben, freigesprochen. Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird. Sie beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel ist begründet.
1. Die Stieftochter des Angeklagten hatte im Ermittlungsverfahren bei ihrer richterlichen Vernehmung ihren Stiefvater im Sinne der Anklage belastet. In der Hauptverhandlung machte sie von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch.
Mit Recht beanstandet die Revision in verfahrensrechtlicher Hinsicht, daß die Jugendkammer die Bekundungen des Richters, der die Stieftochter im Ermittlungsverfahren vernommen hatte, über den Inhalt ihrer damaligen Aussage hier nicht für verwertbar hält.
a) Daß der vernehmende Richter möglicherweise örtlich unzuständig gewesen ist, schließt die Verwertbarkeit nicht aus. Ein Verfahrensverstoß dieser Art könnte nur dann von Bedeutung sein, wenn durch ihn die besondere Lage der Zeugin berührt worden wäre (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juli 1956 - 3 StR 219/56; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg StPO 23. Aufl. § 252 Rdn. 22; Müller/Sax StPO 6. Aufl. § 252 Anm. 1 b) 3). Das ist hier auszuschließen. Für die Entscheidung der Zeugin, ob sie von
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ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht oder nicht, war es ohne jede Bedeutung, ob der die Vernehmung durchführende Richter örtlich zuständig war.
b) Als weiteren Grund dafür, die Aussage des Richters nicht zu verwerten, führt die Jugendkammer an, es beständen Zweifel, ob die Zeugin über ihr Zeugnisverweigerungsrecht ordnungsgemäß belehrt worden sei; schon aus dem Vernehmungsprotokoll ergebe sich beispielsweise nicht, in welchem Angehörigkeitsverhältnis die Zeugin zu dem Angeklagten stehe und worauf sich ihr Zeugnisverweigerungsrecht stützen solle.
Aus dem Vernehmungsprotokoll vom 1. Oktober 1975 (Bl. 41 d.A.), in das Einblick zu nehmen die insoweit erhobene Aufklärungsrüge gestattet, ergibt sich indessen eindeutig, daß eine Belehrung über das Zeugnisverweigerungsrecht vorgenommen worden ist. Sie ist einmal als geschehen beurkundet im formularmäßig vorgesehenen Text (Bl. 41 d. A.) und zum anderen im Anschluß an die Angaben der Zeugin zur Person (BL. 414 R d.A.), wo es heißt: "belehrt aussagebereit", Bereits in dem nachfolgenden ersten Satz der Aussage zur Sache wird der Angeklagte überdies von der Zeugin als "mein Stiefvater" bezeichnet, so daß Zweifel über das Verhältnis, welches das Zeugnisverweigerungsrecht begründet, nicht bestehen konnten. Schließlich enthält die - insoweit von der Jugendkammer in dem Urteil nicht wiedergegebene - beeidete Aussage des Ermittlungsrichters in der Hauptverhandlung wörtlich folgende Bekundung (Bl. 151 d.A.): "Ich bin mir sicher, daß ich dem Mädchen den Sinn ihres Aussageverweigerungsrechts erklärt habe und sie nur vernommen habe, nachdem sie zur Aussage aus eigenem Willen bereit war",
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Zwar durfte die Jugendkammer ihrer Entscheidung nicht ohne weiteres zugrunde legen, daß der Richter seine Belehrung als ordnungsgemäß ansieht und das Verständnis der weigerungsberechtigten Zeugin bejaht. Sie mußte vielmehr selbst prüfen, ob sich die Zeugin der Tragweite und Bedeutung ihres Entschlusses, aussagen zu wollen, bewußt war, weil es nur unter dieser Voraussetzung zulässig ist, ihre frühere Aussage mittelbar in die Hauptverhandlung einzuführen (BGHSt 13, 394, 397). Im Hinblick auf die klare Bekundung des Richters (Bl. 151 d.A.) hätte die Jugendkammer eventuell noch verbleibende Zweifel aber im Urteil im einzelnen nachprüfbar aufführen müssen. Mangels solcher Darlegungen ist nicht auszuschließen, daß die Jugendkammer in unzulässiger Weise rein theoretische Möglichkeiten in ihre Überlegungen einbezogen hat, zumal bei einem Mädchen im Alter von 15 Jahren und 8 Monaten die zum Verständnis des Zeugnisverweigerungsrechts erforderliche geistige Reife in der Regel vorausgesetzt werden kann (vgl. BGH NUW 1967, 360; VRS 36, 23). Unter diesen Umständen war die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zu der Entscheidung über die Aussagebereitschaft nicht erforderlich.
c) Das Gebot des §§ 244 Abs. 2 StPO zwingt das Gericht dazu, alle verfiigbaren, verfahrensrechtlich zugelassenen Beweismittel zu benutzen, um bestehende Zweifel zu beseitigen und zu noch besseren und sicheren Ergebnissen zu gelangen (BGHSt 10, 116, 118). Im vorliegenden Fall hätte es sich aufgedrängt, die Stieftochter zur Hauptverhandlung zu laden und sich nicht mit der Vernehmung durch den ersuchten Richter zufrieden zu geben. Das erkennende Gericht hätte dann
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mit ihr die Frage der Zeugnisverweigerung erörtern können. Zwar darf der Richter die Entschlußfreiheit eines Zeugen, ob er von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen will, nicht beeinträchtigen. Er darf ihn aber über Rechtstatsachen unterrichten, die als Grundlage der gebotenen freien und unbeeinflußten Entschliessung des Zeugen über die Ausübung seines Zeugnisverweigerungsrechts von Bedeutung sein können, Hierzu gehört auch die Aufklärung darüber, daß seine frühere richterliche Aussage durch die spätere Zeugnisverweigerung nicht unverwertbar geworden ist, vielmehr ungeachtet der Zeugnisverweigerung durch Vernehmung der richterlichen Verhörsperson Grundlage der Urteilsfindung werden kann (vgl. BGH NJW 1966, 742, 743; OLG Hamm MDR 1973, 427; Gollwitzer aa0 § 252 Rdn. 15).
Auf diesen dargelegten Verfahrensverstößen kann das Urteil beruhen.
2. Allein mit der Hilfserwägung, daß der Richter WE bekundet hat, er habe Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugin JEW, der Stieftochter, seine Zweifel seien auch durch die Aussagen der Zeugen vom Hörensagen nicht ausgeräumt worden, läßt sich das Urteil nicht aufrechterhalten. Die Jugendkammer hat es unterlassen, den wesentlichen Inhalt der Aussage des Zeugen VRR sowie der übrigen Zeugen (Zeugen vom Hörensagen) im Urteil mitzuteilen, zu würdigen und darzulegen, welche Gesichtspunkte nach ihrer Auffassung für und gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin IB sprechen und für ihre Überzeugung bestimmend sind, daß sie unglaubwürdig sei (vel. BGHSt 25, 285, 286). Diese lückenhaften Darlegungen machen es dem Senat unmög-
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lich, das Urteil insoweit nachzuprüfen (Meyer in Löwe/ Rosenberg aa0 § 337 Rdn. 118). Darin liegt ein sachlich-rechtlicher Mangel. Ohne eine umfassende Würdigung aller in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1974, 548) kann ein Freispruch mangels erwiesener Schuld hier nicht in Betracht kommen.
Salger Hürxthal Knoblich
Ruß Maier