Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1978
BGH Beschluss vom 26.04.1978 – 2 StR 192/78
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 192/78 BESCHLUSS I6%. in der Strafsache gegen
den Zeitschriftenwerber Lothar Arnold FW aus Touiim-
cum. geboren am iD 1951 in Ep, zur Zeit
in Untersuchungshaft,
wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 26. April 1978 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 20. Oktober 1977 ist durch Zurücknahme erledigt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Der Angeklagte hat seine in rechter Form und Frist eingelegte und begründete Revision mit Schreiben vom 29. März 1978 zurückgenommen. Sein mit Schreiben vom 3. April 1978 erklärter Widerruf ist wirkungslos (BGHSt 10, 245).Seine Behauptung, die Rücknahme sei ein Versehen und eine Folge seines schlechten nervlichen Zustandes gewesen, ist nicht geeignet, die Wirksankeit der Rücknahmeerklärung in Frage zu stellen.
Die Kosten des erledigten Rechtsmittels fallen gemäß § 473 StPO dem Angeklagten zur Last.
Schumacher Willms Baumgarten Meyer Buddenberg