Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1978

BGH Beschluss vom 15.08.1978 – 2 StR 448/78

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 448/78 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 15. August 1978 beschlossen;

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 18. Januar 1978 ist durch die Rücknahmeerklärung vom 20. Januar 1978 erledigt.

Gründe§

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt:

Das von dem Verteidiger des Angeklagten eingelegte Rechtsmittel ist durch Schriftsatz des Angeklagten vom 20. Januar 1978 (Hülle Bd. II Bl. 289 d.A.) zurückgenommen worden. Diese Rücknahme war auch rechtswirksam, denn die Erklärung ist in ihrem Wortlaut eindeutig und auch an keine Bedingung geknüpft. Das nachträgliche Vorbringen, daß die Rücknahmeerklärung tatsächlich nicht dem Willen des Angeklagten entsprochen habe, ist ohne rechtliche Bedeutung, denn eine Anfechtung bzw. eine Rücknahme der Rücknahmeerklärung ist grundsätzlich wirkungslos (vgl. Löwe-Rosenberg-Gollwitzer, StPO 23. Aufl. 1977 Rdn. 49

zu § 302 und BGHSt 10, 245). Im übrigen kann ausgeschlossen werden, daß der Angeklagte einem Irrtum erlegen war, denn über die ihm gegen das Urteil zustehenden Rechtsmittel ist er nicht nur mündlich,

sondern auch schriftlich durch ein in der ihm verständlichen spanischen Sprache (vgl. Bd. I Bl. 5 Rd.A.) abgefaßtes Formblatt eingehend belehrt worden (vgl. Bd. II Bl. 251, 253 d.A.), Durch die Rücknahmeerklärung hat sich das Rech mittel erledigt (vgl. BGH, Beschluß vom

26. April 1978 - 2 StR 192/78 -)."

Dem tritt der Senat bei.

Schumacher Willms Müller

Mayer Baumgarten