Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1978

BGH Beschluss vom 25.04.1978 – 5 StR 201/78

5. Strafsenat

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1514.7P 029

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

den Techniker Herbert E EEEEEEEEEEE> zus Heim, geboren am MD ED 1959 in TeEEEB (Ostpreußen),

wegen Betruges u.a.

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2 auf Antrag des Generalbundesanwalts

am 25.April 1978 nach § 349 Abs.2, 4 StPO einstimmig beschlossen:

1.

Auf die Revision des Angeklagten

Herbert EEEEEB wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 30.November 1977 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Strafe bei diesem

Angeklagten nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist.

Die weitergehende Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen.

Zur Entscheidung über die Strafaussetzung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

6 ründe

Die Strafzumessungserwägungen nennen ganz überwiegend Gesichtspunkte, die für den Angeklagten Herbert EEE sprechen; sie weisen u.a. darauf hin, daß dieser Angeklagte, der in der Mehrzahl der Fälle nur als Gehilfe seines Bruders bestraft worden ist, einen geringen Teilbetrag geleistet, aus den Taten überwiegend keinen Nutzen gezogen (UA S.127) und einen Teil des Schadens wiedergutgemacht hat sowie vor den abgeurteilten Taten sowie in der langen seitdem verstrichenen Zeit nicht straffällig geworden ist.

- 3 -

Unter diesen Umständen scheidet eine Strafaussetzung nach § 56 Abs.2 StGB jedenfalls nicht von vornherein aus. Das - im übrigen sorgfältig begründete - Urteil des Tatrichters erwähnt diese Vorschrift überhaupt nicht.

Herrmann Schmidt Schuster

Fuhrmann Horstkotte