Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1978

BGH Beschluss vom 25.04.1978 – 5 StR 143/78

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

Br uröck anc’ 5 StR 143/78

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

Hans-Georg GC Em aus Haup , geboren am EHE ir St aummm,

wegen Verbreitung Jugendgefährdender Schriften u.a.

«9

iD

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 25.April 1978 nach 8 349 Abs.4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 9.November 1977 mit den Feststellungen aufgehoben. Der Angeklagte wird freigesprochen.

Die Landeskasse trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Revision und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.

Gründe§

Die. vom Tatrichter beschriebenen Abbildungen sind noch nicht pornographisch im Sinne des neugestalteten § 184 Abs.1 StGB. Sie beziehen sich weder. unmittelbar noch mittelbar auf sexuelle Handlungen; eine Ausnahme macht allenfalls eine Zeichriung (UA S.13), die jedoch ersichtlich für die Gesamtwirkung der Abbildungen bedeutungslos ist. Daß die Anordnung der Bildinhalte den Blick des Betrachters auch auf die ‚Geschlechtsorgane der dargestellten Personen fallen läßt, macht die in den Urteilsgründen beschriebenen Darstellungen für sich allein noch nicht pornographisch. . Die Bilder sind nämlich nicht so beschaffen, daß die Geschlechtsorgane ihr wesentliches Thema sind, hinter . das die Darstellung des ganzen Körpers zurücktritt.

Vielnehr handelt es sich hier im Bilder, wie sie sich auch in zahlreichen Zeitungen und Zeitschriften finden, bei denen geschlechtsbezogene Inhalte nicht im Mittelpunkt stehen. Die Feststellungen ergeben

auch nicht, daß die Abbildungen, ohne pornographisch

zu sein, offensichtlich geeignet sind, Kinder oder Jugendliche sittlich schwer zu gefährden (§ 21 Abs.1 Nr.3 i1.V. mit § 6 Nr. 3 Gjs).

Herrmann Schmidt Schuster

Fuhrmann. \ Horstkotte

PPZS