Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1978
BGH Beschluss vom 24.04.1978 – 5 StR 626/78
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
r u 7 € 5 StR 626/78 “
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
Jürgen DB EB aus Drap, dort geboren am iR ib 1355,
- Sachbezeichnung: TB, Dieter -
wegen Diebstahls u.a.
“
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Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshöts hat auf Antrag des Generalbundesanwalts au 7.November 1:7: einstimmig beschlossen:
1. Auf die kevision des Angeklagten DB wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 24.April 1978, soweit es diesen Angeklagten betrifft, im Ausspruch der Gesamtstrafe mit den Feststellunjsen gemäß § 349 Abs.4 StPO aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten BEE wird nach § 349 Abs.2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.
5. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das Schöffengericht Bersenbrück zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Kechtsmittels zu entscheiden hat.
Gründe§
Der Generalbundesanwalt hat unter anderem ausgeführt:
"Die Sachrüge führt jedoch zur Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs. Das Landgericht hat aus den in diesen Verfahren erkannten Einzelstrafen sowie aus den Einzelstrafen des einbezogenen Urteils des Schöffengerichts Bersenbrück vom 21.Dezember 1977 eine Gesamtstrafe gebildet,
AuS dem einbezogenen Urteil teilt es jedoch nur die Höhe
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der Gesamtstrafe und nicht der fünf Einzelstrafen nit, auf die das Schöffengericht Bersenbrück erkannt hatte. Das ist ein Rechtsmangel, weil das Revisionsgericht unter diesen Umständen nicht prüfen kann, ob das Landgericht § 54 Abs.1 StGB richtig angewendet hat (vel. Beschl..d.Senats vom 9.Mai 1978 - 5 StR 222/73-)."
Dem tritt der Senat bei.
Herrmann Schuster Fuhrmann
Horstkotte Ulsaner