Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1978
BGH Beschluss vom 21.04.1978 – 2 StR 49/78
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
033 7X BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 49/78 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Manfred S «EEE aus Bg®, geboren am EB 1955
in BB, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Raubes u,a.
-.- 7
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts - zu Nr. 2 auf dessen Antrag - am
21. April 1978 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 14. Oktober 1977 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben
a) im Umfange der Verurteilung wegen Raubes im Falle MB (Abschn. II 4 der Ur-
teilsgründe),
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des
Landgerichts zurückverwiesen.
2. Im übrigen wird die Revision verworfen.
Gründe§
Die Verurteilung wegen vollendeten Raubes im Falle MD wird von den bisherigen Feststellungen nicht getragen. Der Angeklagte hatte es auf Geld abgesehen. Ob die Handtasche, die er nach kurzer Flucht verlor, sölches enthielt, sagt das Urteil nicht. In der Stofftasche befanden sich nur Kleidungsstücke. Ob der Angeklagte diese mitnahnm, oder - wie es den Anschein hat - in dem Gartenschuppen
liegen ließ, wird ebenfalls nicht mitgeteilt. Da er sich die Taschen als bloße Behältnisse nicht zueignete (BGH GA 1962, 144; BGH bei Dallinger MDR 1968, 372 und 1976, 16), läge nur versuchter Raub vor.
Unzureichend begründet ist ferner die Gesamtstrafe. Das Urteil legt nicht dar, welche Einzelstrafen der vom Schöffengericht Neuwied am 6. Oktober 1977 verhängten Gesamtstrafe zugrunde lagen. Dieser Umstand macht dem Revisionsgericht die gebotene Prüfung der Anwendung der 8§ 55, 54 StGB auf Rechtsfehler unmöglich.
Für die nochmalige Entscheidung weist der Senat darauf hin, daß im Falle des § 55 StGB - im Gegensatz zum Jugendstrafverfahren (§ 31 Abs. 2 JGG) - nicht die "Verurteilung", sondern die (Einzel-)Strafen in die neue Gesamtstrafe einzubeziehen sind und auf weitere Rechtsfolgen ausdrücklich erneut zu erkennen ist (z.B.: "Dem Angeklagten wird die Fahrerlaubnis entzogen. Die Verwaltungsbehörde darf ihm vor Ablauf ...").
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