Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1978
BGH Beschluss vom 13.04.1978 – 4 StR 150/78
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF 4 StR _ 150/78 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Dieter z u zus MAEB-Meiimp, geboren am EEE 1953 in Mei,
wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz
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Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 13. April 1978 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 5. Dezember 1977
im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln
in zwei Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 1. Dezember 1976 - 2 Ns 10 Ls 36 Js 1519/75 StA Bielefeld - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt wird; in der Liste der angewendeten Vorschriften entfällt § 11 Abs. 1 Nr. 4 BetNG.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verstoßes gegen §§ 1, 3, 11 Abs, 1 Nr. 1 und Nr, 4 BetMG in zwei Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 1. Dezember 1976 - 2 Ns 10 Ls 36 Js 1519/75 StA Bielefeld - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, Seine Revision rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts,
Die Verfahrensbeschwerde ist nicht ausgeführt und deshalb nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig.
Auf die Sachrüge ist der Schuldspruch dahin zu * ändern, daß die Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen § 11 Abs. 1 Nr. 4 BetMG entfällt. Ob die Strafkammer den Angeklagten wegen Besitzes von Betäubungsmitteln verurteilen wollte, ist den Urteilsgründen nicht mit Sicher. heit zu entnehmen, da diesbezügliche Ausführungen in ihnen nicht enthalten sind. Die Strafbestimmung des § 1 Abs. 1 Nr. 4 BetMG ist Jedoch im Urteilssatz enthalten, Nach den Feststellungen scheidet eine Bestrafung nach dieser Vorschrift aber aus. § 11 Abs. 1 Nr, 4 BetMG stellt lediglich eine Art Auffangtatbestand dar, mit dem Schwierigkeiten begegnet werden soll, die sich für den Nachweis eines gesetzwidrigen Erwerbs ergeben können (BGHSt 25, 385). In Fällen der vorliegenden Art, in denen eine Bestrafung wegen unerlaubten Erwerbs ausgesprochen wird, braucht auf den Auffangtatbestand nicht
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zurückgegriffen zu werden,
Daß der Strafausspruch durch die Aufführung dieser Vorschrift beeinflußt worden ist, kann ausgeschlossen werden,
Im übrigen ist das Urteil frei von Rechtsfehlern zum Nachteil des Angeklagten, so daß sein Rechtsmittel im Ergebnis ohne Erfolg bleibt.
Salger Hürxthal Knoblich Gribbohm Ruß