Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1978
BGH Urteil vom 11.04.1978 – 5 StR 721/77
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5_StR_ 721/77
115.7
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL in der Strafsache gegen den Kunstmaler Rainer Bo aus u geboren am 31.März 1952 in Lö Mei ) , den Betonbauer Andreas aus HB,
geboren an ER . iD 1994 in
Heinz W ur y- BE Gras ‚ geboren am 1953 in er
zur Zeit in Untersuchungshaft,
Herbert en: Ho,
geboren am W@. 1954 in a Ve ) b. Te, Heinz K aus Werue/ Art
geboren an ®. 1950 in
Gerd W aus Gr ,
geboren am 1951 in ,
- Sachbezeichnung: BiEB u.a. -
wegen schweren Raubes u.a.
IN
er
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11.April 1978, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Schmidt Schuster Dr. Fuhrmann Horstkotte als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof se als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ww» als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und
der Angeklagten Bo, Heinz wa, Rp und Ko gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 16.Dezember 1976
werden verworfen.
Die Beschwerdeführer Bo, Heinz wu, Re und KEEB haben die Kosten ihrer
Rechtsmittel zu tragen. Die Kosten der
Revision der Staatsanwaltschaft und die durch sie entstandenen Mehrauslagen der Angeklagten werden der Landeskasse auferlegt.
- Von Rechts wegen -
- 3.
Gründe§
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und die der
Angeklagten Bo, Heinz VE, Temp und KB, die
Verfahrensbeschwerden erheben und Verletzung sachlichen Strafrechts rügen, haben keinen Erfolg.
I. Verfahrensbeschwerden
1. Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeführer BOB, Heinz VE und KB beanstanden die Befreiung des Hilfsschöffen Hedge MB vom Schöffendienst. Der Hilfsschöffe hatte sich damit entschuldigt, daß er "ein Bein gebrochen habe, das in Gips liege". Der Vorsitzende hat den Hilfsschöffen vom Schöffendienst entbunden, vorsorglich aber ein ärztliches Attest angefordert. In ihm wird von dem behandelnden Arzt ein "LWS-Syndrom und vernöse DBS der Wade" bescheinigt. Der Vorsitzende beließ es bei seiner Entscheidung. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die tatsächliche Beurteilung des Verhinderungsgrundes war dem pflichtgemäßen Ermessen des Vorsitzenden vorbehalten. Es ist nicht ersichtlich, daß er dabei den Begriff des Hinderungsgrundes (§ 54 Abs.1 GVG) rechtsirrig zu weit ausgelegt hat.
2. Die Beschwerdeführer Bo, Heinz WEB und KB beanstanden weiter zu Unrecht, daß der Vorsitzende den Hauptschöffen We vom Schöffendienst befreit hat.
Der Schöffe We@@® hatte als Hinderungsgrund mitgeteilt, daß er am 26.Februar 1978, dem zweiten Verhandlungstage, eine bereits vor seiner Ladung gebuchte Auslandsreise antreten werde. Auch hier lag die Entbindung des Schöffen vom Sitzungsdienst im Rahmen des dem Vorsitzenden eingeräumten pflichtgemäßen Ermessens (BGH NJW 1977,443).
3. Ohne Erfolg bleibt die Rüge der Angeklagten Bo, Heinz WED, KEEEMB und Rep, das Landgericht habe gegen
-u-
- u.
Staatsanwaltschaft aus den vorangegangenen Hauptverhandlungen lagen den Verfahrensbeteiligten vor. Die Hauptverhandlung wurde fortgesetzt, die Staatsanwaltschaft und die Verteidigung hielten die Schlußvorträge und stellten die Sachanträge.
Dieser Hergang gibt zu verfahrensrechtlichen Bedenken keinen Anlaß. Die Tonbandaufnahmen sind auf Antrag der Verteidigung erfolgt, um "dem Gericht und den Verteidigern zur Gedächtnisstütze zur Verfügung zu stehen" (Beschluß des Gerichts vom 22.September 1976). Sie betrafen ausschließlich die Schlußvorträge der Staatsanwaltschaft. Schon deshalb kann § 261 StPO nicht verletzt sein,
Die Aufzeichnungen waren allein technische Hilfsmittel. Als solche konnten sie benutzt werden, auch wenn das Gericht die ursprünglich geplante Aufnahme der weiteren Schlußvorträge der Staatsanwaltschaft und der Schlußvorträge der Verteidigung nicht durchführen konnte. Anhaltspunkte dafür, daß dadurch die Verteidigung beeinträchtigt worden sei, liegen nicht vor,
4. Der Beschwerdeführer Bo macht weiter geltend, in seiner Abwesenheit - das gegen ihn gerichtete Verfahren
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war an diesw Tage abgetrennt - hätte die Staat.sanwalischuft gegen Mitunzuklagte Schlußvorträge gehalten, die mit den ihm vorgeworfenen Taten in untrennbarem Zusammenhang gestanden hätten.
Die Rüge greift nicht durch. Die Revision bestreitet nicht, daß die gegen den Beschwerdeführer gerichteten und die ihm zur Las: liegende Tat betreffenien Schlußausführungen der Staatsanwaltschaft zu einem späteren Zeitpunkt in seiner Anwesenheit vorgetragen worden sind. Daß in seiner Abwesenheit ein für ihn "wesentlicher Teil der Hauptverhandlung" stattgefunden hat, ist nicht bewiesen. Nach der dienstlichen Äußerung des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft vom 15.August 1977 hat er am 22.September 1976 im Rahmen seines Schlußvortrages nur Taten behandelt, die die Anklage den Angeklagten Heinz WW und MED vorgeworfen hat; Taten des Angeklagten Bo wurden in keiner Weise, weder mittelbar noch unmittelbar, berührt.
Das weitere Verfahrensvorbringen ist offensichtlich unbegründet.
II. Sachrügen
1. Zu Recht beanstandet die Revision der Staatsanwaltschaft, daß die Strafkammer die Angeklagten BoD und Heinz WB im Fall 13 der Anklage (Überfall auf die Volksbank Bad Haß) wegen schweren Raubes "in Tateinheit mit Freiheitsberaubung" bestraft hat. Rechtlich sind die Fesselungen des Zeugen Hom@p und der beiden Frauen (UA S.82 ff) als drei durch ein und dieselbe Handlung begangene Vergehen der Freiheitsberaubung zu beurteilen. Es ist jedoch ausgeschlossen, daß beide Angeklagten bei richtiger Rechtsanwendung mit einer höheren Freiheitsstrafe belegt worden wären.
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2. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen
Rechtsmangel zum Vor- oder zum Nachteil der Angeklagten aufgedeckt,
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des General-
bundesanwalts.
Herrmann Schmidt Schuster
Fuhrmann Horstkotte
In