Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1978
BGH Beschluss vom 11.04.1978 – 5 StR 612/77
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Em Ola BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
den Busfahrer Wolfgang S p me aus Dem, geboren am @W.imm> 1929 in Pommes (Pouiiie) ,
wegen schwerer Brandstiftung u.a.
"TO -2-
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 11.April 1978 nach § 349 Abs.4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 23.Mai 1977 mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Gründe§
Die im Zusammenhang mit der Nichtvereidigung des Zeugen Schmiede erhobene Verfahrensrüge greift durch.
Der Zeuge Schmiede ist nicht vereidigt worden. Das Sitzungsprotokoll beweist, daß in der Hauptverhandlung keine Entscheidung über die Nichtvereidigung getroffen worden ist. Dies ist ein Verfahrensfehler. Wegen der Bedeutung des Aussagegegenstandes kann nicht ausgeschlossen werden, daß die Verurteilung auf ihm beruht. Zwar heißt es in den Urteilsgründen (UA S.11), das Landgericht habe sich "auch im Hinblick auf § 60 Nr.2 StPO" nicht in der Lage gesehen, den Zeugen Schi® zu vereidigen; denn der Verdacht habe nahegelegen, daß der Zeuge den Angeklagten begünstigen wollte oder selbst in die Tat verwickelt war. Diese Urteilsausführungen, denen übrigens hinsichtlich des Begünstigungsverdachtes eine unzutreffende Auslegung des § 60 Nr.2 StPO zugrunde liegt (BGHSt 1,360), ändern nichts daran, daß der Angeklagte keine Gelegenheit hatte, sich in seiner Verteidigung auf die Rechtsauffassung des Land-
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gerichts einzurichten. Die Sachlage war auch nicht so eindeutig, daß die Beteiligten die Gründe der Nichtvereidigung ohne weiteres erkennen konnten (vgl. BGHSt 10,109, 112 £).
Für die erneute Hauptverhandlung weist der Senat noch auf folgendes hin:
1. Der Tatrichter wird nähere Feststellungen darüber treffen müssen, ob die in Brand gesetzten Gebäude der Wohnung von Menschen dienten oder nicht (BGHSt 19,394;26,121).
2. Im Hinblick auf § 265 StGB wird zur genauen Bestimmung
des Schuldumfanges festzustellen sein, ob die Versicherungssumme von 504 000 DM nach dem Plan des Angeklagten ganz oder zum Teil ausgezahlt werden sollte; nach den bisherigen Feststellungen war das "gesamte Anwesen", zu dem noch andere als die in Brand gesetzten Gebäude gehörten, mit DM 504 000. -- versichert (UA S.4).
Herrmann Schmidt Schuster
Fuhrmann Horstkotte