Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1978

BGH Beschluss vom 11.04.1978 – 5 StR 56/78

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

den Schweisser T h GEEE> 7 aD aus Wip, geboren am BED 1954 in Dep,

wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 11.April 1978 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen

die Kostenentscheidung im Urteil des Landgerichts Oldenburg - Schwurgerichtskammer - vom 6.Oktober 1977 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe§

Die angefochtene Kostenentscheidung entspricht dem Gesetz, weil der Angeklagte wegen seiner Tat verurteilt worden ist und das Rechtsmittel der Revision gegen das Urteil vom 16.Dezember 1976 im Ergebnis, nämlich hinsichtlich der verhängten Strafe, ohne Erfolg geblieben ist (§§ 465, 473 Abs.1 StPO).

Herrmann Schmidt Schuster

Fuhrmann Horstkotte