Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1978

BGH Beschluss vom 11.04.1978 – 5 StR 111/78

5. Strafsenat

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5_StR 111/78 013

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

den Gebäudereiniger Heinrich W EEE

aus OEENER, geboren am BD. 1941 in Re, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Vergewaltigung

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2 auf Antrag des Generalbundesanwalts am 11.April 1978 nach § 349 Abs.2, 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 18.November 1977 dahin abgeändert, daß die Anordnung der Führungsaufsicht entfälit.

2. Die weitergehende Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen.

3. Von den Kosten der Revision und den dafür entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse ein Fünftel; im übrigen hat der Angeklagte die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Schuldspruch und Strafe lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Dagegen tragen die Feststellungen nicht die Anordnung der Führungsaufsicht nach § 68 Abs.1 Nr.2 StGB. Nach den Urteilsgründen kann bei dem Angeklagten "die Gefahr weiterer Taten nicht ausgeschlossen werden" (UA 5.10). Das reicht nicht aus, um die Anordnung der Führungsaufsicht nach § 68 Abs.1 StGB zu rechtfertigen. Die Führungsaufsicht darf nach dieser Vorschrift nur angeordnet werden, wenn der Richter vom Bestehen der Gefahr überzeugt ist; daß er sie nicht ausschließen kann, genügt nicht. Bei der genannten Wendung in den Urteils-

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sründen handelt es sich ersichtlich nicht nur um ein Fassungsversehen. Da weitere Feststellungen in dieser

Richtung nicht zu erwarten sind, entscheidet der Senat in der Sache selbst.

Herrmann Schmidt Schuster

Fuhrmann Horstkotte