Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1978
BGH Beschluss vom 11.04.1978 – 5 StR 107/78
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
nr ag /78 OIY BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Fernmeldeingenieur Joachim H EEEE> aus De, dort geboren am iR. EB 1342,
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern
-2- Two
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 11.April 1978 beschlossen;
Die Beschwerde des Verurteilten gegen die vom Landgericht Berlin am 8.September 1977 erteilte Weisung, Kinder und Jugendliche nicht in seine Wohnung oder auf sein Boot zu nehmen, wird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.
Gründe§
Die Beschwerde gegen den mit dem Urteil verkündeten Weisungsbeschluß (§ 56 c StGB, § 268 a Abs.1 StPO) ist zulässig (§ 305 a StPO), aber nicht begründet. Die Weisung, mit der das Landgericht dem Verurteilten verboten hat, Kinder und Jugendliche in seine Wohnung oder auf sein Boot zu nehmen (B1.110 R d.A.), ist nicht gesetzwidrig (§ 305 a Abs.1 Satz 2 StPO). Sie enthält insbesondere keine unzumutbaren Anforderungen an die Lebensführung des Beschwerdeführers (§ 56 c Abs. 1 Satz 2 StGB).
Das Verbot, Kinder und Jugendliche in die eigene Wohnung oder auf das Boot zu nehmen, ist hinreichend deutlich abgegrenzt. Fälle, in denen ein Kind oder ein Jugendlicher den Beschwerdeführer in Begleitung des Erziehungsberechtigten besucht, fallen nicht unter das Verbot. Dagegen, daß Kinder in anderen Fällen nicht in seine Wohnung oder auf sein Boot kommen sollen, wendet sich der Beschwerdeführer nicht. Zu seinem Vorbringen, die Weisung hindere ihn an unbedenklichen
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Begegnungen mit älteren Jugendlichen männlichen und weiblichen Geschlechts, ist zu bemerken, daß solche Begegnungen nicht notwendig in der Wohnung oder auf dem Boot des Angeklagten stattfinden müssen; im übrigen ist die Weisung nicht unabänderlich (§ 56 e StGB).
Herrmann Schmidt Schuster Fuhrmann Horstkotte