Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1978
BGH Urteil vom 05.04.1978 – 2 StR 482/77
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 482/77 URTEIL 5.4,
in der Strafsache
gegen
die Kauffrau Meta B EB zeborene Ku aus DEE, geboren am up 1925 in Dem,
wegen falscher eidesstattlicher Versicherung
= nn
Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. April 1978, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller Albrecht Mayer Baumgarten Dr. Meyer als beisitzende Richter,
Richter am Amtsgericht Dr. EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizhauptsekretärin 8 als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des landgerichts in Bonn vom 29. März 1977 wird verworfen,
Die Kosten des Rechtsmittels und die durch dieses der Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur
Last.
Von Rechts wegen
3_ ER
Gründe§
Unter dem Namen der Angeklagten führte deren Ehemann verschiedene Imbißbetriebe, Sie selbst war in diesen lediglich als Verkäuferin tätig. Als das Unternehmen in erhebliche finanzielle Schwierigkeiten geriet, vereinbarte ihr Ehemann mit der Firma IB Leasing- und Finanzanstalt in VE Liechtenstein, daß diese ein Darlehen von DM 30.000.-- gewähren und als Sicherheit hierfür die vorhandenen Einrichtungsgegenstände oder die Anwartschaftsrechte auf sie erhalten sollte, Ferner kamen die Vertragspartner überein, eine GmbH zu gründen, an der sich der Ehemann mit DM 16.000.--, die Firma IB mit DM 4.000.-- beteiligen sollten. Der am 15. Juni 1972 geschlossene Darlehensvertrag wurde von der Angeklagten unterzeichnet. In ihm stand, daß sie das Darlehen bereits erhalten habe. Ihr Ehemann erklärte sowohl in dem Gesellschaftsvertrag vom 21. Juni 1972 als auch bei der an demselben Tag erfolgten Anmeldung der GmbH zur Eintragung ins Handelsregister, daß die Stammeinlagen, also auch seine eigene von DM 16.000.--, in bar eingezahlt seien. Schon bald nach Abschluß der Verträge nahm er von der Durchführung des Geschäfts mit der Firma LM insgesamt Abstand, weil die Ertragsentwicklung negativ verlief.
Der Angeklagtanist durch die Anklage unter anderem zur Last gelegt worden, am 1. August 1972 bei Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 807 Abs. 2 ZPO fahrlässig verschwiegen zu haben, daß sie Mitte Juni 1972 ihrem Ehemann unentgeltlich DM 16.000.-- überlassen und die in einem Ergänzungsblatt zum Vermögensverzeichnis aufgeführten Betriebseinrichtungsgegenstände an die Firma LI sicherungsübereignet beziehungsweise ihr die diese Gegenstände betreffenden Anwartschaftsrechte übertragen habe.
Das Landgericht hat die Angeklagte freigesprochen. Hiergegen richtet sich die - vom Generalbundesanwalt nicht vertretene - Revision der Staatsanwaltschaft, mit der Verletzung sachlichen Rechts gerügt wird.
Die Revision hat keinen Erfolg. sie geht von einem anderen Sachverhalt aus, als er durch den Tatrichter bindend festgestellt worden ist. Das Landgericht hat nicht die Überzeugung gewonnen, daß selbst Teilbeträge des Darlehens an die Angeklagten ausgezahlt und von ihnen DM 16.000.-- an die CmbH weitergeleitet worden sind (s. 12 UA). Ferner hat es nicht auszuschließen vermocht, daß der rechts- und geschäftsunkundigen Angeklagten bei der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung die Kenntnis von den Einzelheiten des Darlehensvertrages, auch soweit sie die sicherungsweise Übertragung von Rechten an die Firma IB betrafen, fehlte (Ss. 19 UA). Eine vorsätzliche falsche eidesstattliche Versicherung scheidet schon angesichts dieses Sachverhalts aus. Ob die Angeklagte fahrlässig eine unzutreffende eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, kann dahingestellt bleiben. Denn deren strafrechtlichen Ahndung würde das Verfahrenshindernis der Verfolgungsverjährung entgegenstehen (§ 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB nF, Art. 309 Abs. 1 EGStGB)..
Schumacher Müller Mayer Baumgarten Meyer