Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1978
BGH Urteil vom 21.03.1978 – 4 StR 683/77
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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EL
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 683/77 URTEIL
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in der Strafsache
gegen
den Elektromeister Wolfgang S u sus CU, geboren am EEE '930 in EEE,
wegen fahrlässiger Tötung
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Der L. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. März 1978, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Dr. Spiegel Dr. Knoblich Dr. Gribbohm Dr. Ruß
als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. (EEEEB
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Freiherr von (EEE
aus Fan DENN als Verteidiger,
Justizangestellter EB als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Nebenklägerin wird das Urteil des Landgerichts Münster (Westf.) vom 2. September 1977 aufgehoben.
Der Angeklagte wird wegen fahrlässiger Tötung verurteilt.
Zur Verhandlung und Entscheidung über den Strafausspruch sowie die Kosten I. Instanz wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die Kosten des Rechtsmittels hat der Ange-
klagte zu tragen. Angewendete Vorschrift: § 222 StGB.
Von Rechts wegen
DIA
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf freigesprochen, er habe am 416. November 1976 gegen 49.50 h bei einem Verkehrsunfall durch Fahrlässigkeit den Tod des 30 Jahre alten Soldaten Manfred GEB verursacht. Die hiergegen gerichtete Revision der Nebenklägerin hat mit der Sachrüge Erfolg.
I. Nach den Feststellungen des Landgerichts befuhr der Angeklagte die im Unfallbereich auf mehrere hundert Meter gerade verlaufende Landstraße 884 bei eingeschaltetem Abblendlicht mit einer Geschwindigkeit von mindestens 93 km/h. Auf der 6 m breiten Fahrbahn stand entweder in der Fahrspur .des Angeklagten oder auf der unterbrochenen Mittellinie der Fahrbahn und damit etwa 1/2 m neben der Fahrspur des Pkw CM. Er trug eine helle Jacke und hatte das Gesicht dem sich nähernden Pkw zugewandt, dem er zuwinkte. Er war erheblich angetrunken, was jedoch für herannahende Kraftfahrer nicht erkennbar war. Der Angeklagte bemerkte CHAM aus einer Entfernung von 55 m vor sich im Abblendlicht. Er leitete sofort eine Vollbremsung ein. GEB bewegte sich im letzten Augenblick - möglicherweise nicht mehr als 1 sec vor dem Anstoß - noch auf den für den Angeklagten rechten Fahrbahnrand zu. Der Angeklagte erfaßte ihn mit dem Pkw vorne rechts bei einer Restgeschwindigkeit von etwa 60 km/h, und zwar - unter Berücksichtigung einer Vorbremszeit von 0,8 sec, die einer Strecke von 20,6 m entspricht (UA 8) - etwa 34 m nach Beginn einer insgesamt 56,1 m langen Blokkierspur. cm wurde in den Graben geschleudert und verstarb noch an der Unfallstelle an den hierbei erlittenen schweren Verletzungen (UA 4).
II. Bei diesem Sachverhalt hat der Angeklagte den Tod GEM durch die festgestellte Ppflichtwidrigkeit - das Fahren mit überhöhter Geschwindigkeit bei Abblendlicht - verursacht.
1. Das Landgericht ist zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, daß der Unfall vermieden worden wäre, wenn der Angeklagte bei einer Geschwindigkeit von 70 km/h, die unter den gegebenen Fahrverhältnissen (dunkle Nacht und feuchte Fahrbahn) der Wahrnehmungsweite seines Abblendlichts (50 bis 55 m) angepaßt gewesen wäre (UA 6 und 9), eine solche Vollbremsung eingeleitet hätte, wie er sie tatsächlich vorgenommen hat (UA 5). Der Pkw hätte dann nach 47 m Bremsweg& gestanden, bevor er HER erreicht hätte (UA 9).
>, Die Strafkammer hat gleichwohl gemeint: Sie könne nicht feststellen, daß das verkehrswidrige Verhalten des Angeklagten für den Tod CA ursächlich geworden sei; denn CHE wäre höchstwahrscheinlich auch zu Tode gekommen, wenn der Angeklagte, mit der zulässigen Geschwindigkeit von 70 km/h fahrend, das Fahrzeug pflichtgemäß mit einer normalen Betriebsbremsung zunächst nur bis auf ca. 50 bis 55 km/h abgebrenst und eine Notbrenmsung erst in dem kritischen Augenblick eingeleitet hätte, als Millhkurz vor dem Anprall in seine Fahrspur hineingesprungen sei (vA 5 und 9 bis 11). Diese Erwägungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der ursächliche Zusammenhang zwischen dem verkehrswidrigen Verhalten des Angeklagten und der Tötung HER entfiele nur dann, wenn der gleiche Erfolg auch bei verkehrsgerechten Verhalten des Angeklagten eingetreten wäre oder wenn sich das auf
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Grund erheblicher Tatsachen nach der Überzeugung des Tatrichters nicht ausschließen ließe (BGHSt 11, 1, 35 4; au, 31, 34).
a) Dabei hat die Prüfung der Ursächlichkeit mit dem Eintritt der konkreten kritischen Verkehrslage einzusetzen, die unmittelbar zu dem schädlichen Erfolg 8°- führt hat (vgl. BGHSt 24, 31, 34 mit weiteren Nachweisen). Das ist hier der Augenblick, als der Angeklagte - bei Abblendlicht mit mindestens 93 km/h fahrend - aus einer Entfernung von 55 m CHE vor sich auf der Fahrbahn sah, entgegen der Auffassung des Landgerichts (UA 9 und 12 unten) also nicht erst der spätere Zeitpunkt, als CEEB 4 sec vor dem Anprall noch vor den Wagen des Angeklagten sprang. Denn als er das tat, war die gefährliche Situation, die Maßnahmen vom Angeklagten erforderte, bereits eingetreten.
b) Bei der Frage nach dem verkehrsgerechten Verhalten des Täters ist von dem wirklichen, nicht von einem nur gedachten Sachverhalt auszugehen (BGHSt 10, 369, 370; 2u, 31, 345 BCH VRS 24, 124, 125; 32, 37; 35 414, 116). Die Frage, welches Verhalten des Fahrers verkehrsgerecht gewesen wäre, ist im Hinblick gerade auf die Verkehrswidrigkeit zu beantworten, die als (unmittelbare) Unfallursache in Betracht kommt, während im übrigen von dem tatsächlichen Geschehensablauf auszugehen ist (vgl. BGHSt 24, 31, 34), d.h. von den gesamten Verkehrsumständen zur Tatzeit am Tatort, einschließlich aller äußeren und inneren Tatsachen, die für das verkehrswidrige Verhalten wesentlich sind (vgl. Fränkel LM StGB Vorbem. Nr. 4 vor § 1). Hinwegzudenken und durch das der pflichtwidrigkeit
korrespondierende verkehrsgerechte Verhalten zu ersetzen ist daher nur der dem Täter vorgeworfene Tatumstand; darüber hinaus darf von der Verkehrssituation nichts weggelassen, ihr nichts hinzugedacht und an ihr nichts verändert werden.
c) Nach diesen Grundsätzen ist der Ursachenzusammenhang hier danach zu beurteilen, ob CHE unter im übrigen gleichen Umständen auch getötet worden wäre, wenn der Angeklagte bei Abblendlicht statt mit mindestens 93 km/h mit einer Geschwindigkeit von 70 km/h gefahren wäre, als CB in Scheinwerferlicht etwa 55 m vor ihm auftauchte. Die Frage ist nach den Feststellungen des Landgerichts eindeutig zu verneinen, weil der Angeklagte heftig gebremst hat und deshalb (bei 70 km/h) schon nach 47 m gehalten hätte. Die Vollbremsung darf bei der Prüfung des hypothetischen Unfallhergangs nicht aus dem Geschehen herausgelöst werden. Denn sie wird dem Angeklagten nicht als Verkehrswidrigkeit zur Last gelegt. Wie das Geschehen abgelaufen wäre, wenn er den Pkw bei der bei Abblendlicht zulässigen Geschwindigkeit von 70 km/h zunächst nur bis auf 50 bis 55 km/h abgebremst hätte, ist entgegen der Auffassung des Landgerichts für die Beurteilung des Ursachenzusammenhangs also unerheblich. Es bedarf deshalb auch keiner Erörterung, ob ein solches, bloß gedachtes Verhalten in Anbetracht der unklaren Verkehrslage noch als pflichtgemäß und damit verkehrsgerecht angesehen werden kann (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 3 StVO).
3, Das offensichtliche Mitverschulden e BIS seitigt nicht den Ursachenzusammenhang, der zwischen der Geschwindigkeitsüberschreitung des Angeklagten und dem tödlichen Unfall besteht (vgl. BGHSt 12, 75, 77).
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III. Die Feststellungen des Landgerichts ermöglichen es dem Senat, den Sachverhalt auch zur inneren Tatseite abschließend rechtlich zu würdigen. Der Unfall war für den Angeklagten vorhersehbar und damit - durch Fahren auf Sicht - für ihn auch vermeidbar.
41. Es kommt insoweit nicht darauf an, daß Gräwes Verhalten im wesentlichen trunkenheitsbedingt gewesen sein kann, für Kraftfahrer aber nicht erkennbar war, daß er unter erheblichem Alkoholeinfluß stand. Denn das Unfallgeschehen, das einem Kraftfahrer als Fahrlässigkeit zur Schuld gereicht, braucht für ihn nicht in allen Einzelheiten voraussehbar zu sein. Es genügt, daß er es sich in den wesentlichen Zügen allgemein hätte vorstellen können (vgl. BGHSt 12, 75, 77; 17, 223, 226; BGH MDR 1970, 603, 604). § 3 Abs. 1 Satz 5 StVO enthält ein ausdrückliches Verbot, schneller als "auf Sicht" zu fahren. Der Angeklagte hätte sich deshalb sagen können und sollen, er werde bei Überschreitung der Geschwindigkeit, die seiner Sichtweite angepaßt war, möglicherweise einen Fußgänger auf der Fahrbahn anfahren und dadurch töten (vgl. BGHSt 12, 75, 78).
2. Der Unfall war auch nicht aus anderen Gründen unvorhersehbar.
a) Das gilt insbesondere unter Berticksichtigung der Tatsache, daß CHE unmittelbar vor dem Anprall noch in die Fahrspur des herankommenden Fahrzeugs hineingesprungen ist. In der Rechtsprechung (BGHSt 12, 75, 78) ist zwar anerkannt, daß das Mitverschulden des Verletzten geeignet ist, die Vorhersehbarkeit des Unfalls für den Täter auszuschließen, wenn es in einem gänzlich vernunft-
widrigen Verhalten besteht. Im vorliegenden Fall greift dieser Gesichtspunkt aber nicht durch. CHEM hat die Fahrbahn nicht etwa plötzlich erst zu einem Zeitpunkt betreten, als sich der Angeklagte ihm schon so weit genähert hatte, daß er den Pkw auch bei Fahren "auf Sicht" nicht mehr hätte anhalten können. Gräwe stand vielmehr bereits, gleichsam als Hindernis, mitten auf der Fahrbahn, als ihn der Angeklagte bei überhöhter Geschwindigkeit erstmals im Schein des Abblendlichts 55 m vor sich sah. Daraus ergab sich hier eine der gefährlichen Situationen, denen § 5 Abs. 1 Satz 3 StVO begegnen will.
b) Darauf, daß CHEM auf die freie Fahrbahnseite zurücktreten würde, durfte der Angeklagte schon deshalb nicht vertrauen, weil er sich selbst verkehrswidrig verhalten hat, indem er zu schnell fuhr (vgl. Jagusch, Straßenverkehrsrecht 23. Aufl. 8 1 StVo Rdn. 22).
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IV. Der Senat hat den Angeklagten demgemäß der fahrlässigen Tötung schuldig gesprochen. Zur Festsetzung der Strafe muß die Sache an das Landgericht zurückverwiesen werden (§ 354 Abs. 2 StPO).
Salger Spiegel Knoblich Gribbohm Ruß