Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1991
BGH Beschluss vom 22.05.1991 – 2 StR 453/90
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
87 BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
2 StR 453/90
in der Strafsache
gegen
Edith Edelgard C EB seborene vo aus NEED, Jeboren am 1950 in vrCHuu,
wegen Betruges u. a.
wIlI
Der 2. Strafsenat des Bundegerichtshofs hat am 22. Mai 1991
beschlossen:
Die Ablehnung des Sachverständigen Prof. Dr. DEE wegen Besorgnis der Befangenheit
ist unbegründet.
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen BetrugsS und anderem verurteilt. Hiergegen richtet sich ihre Revision, die unter anderem mit einer Verfahrensrüge geltend macht, daß die Strafkammer zeitweise verfahrenswidrig in Abwesenheit der
Angeklagten verhandelt habe.
Der Senat hatte zu prüfen, ob die Angeklagte der Fortsetzung der Hauptverhandlung ab dem 21. März 1990 eigenmächtig ferngeblieben war, 50 daß ohne sie weiterverhandelt werden durfte. Er hat Prof. Dr. DEE, der zur Frage der Verhandlungsfähigkeit der Angeklagten ein Gutachten erstellt hatte und auf dessen Stellungnahme die Entscheidung des Landgerichts über die Verhandlung ohne die Angeklagte beruhte, zu einer ergänzenden Äußerung zur Frage der Ver-
handlungsfähigkeit gebeten.
Die daraufhin ergangene Stellungnahme nimmt die Angeklagte zum Anlaß, Prof. Dr. DEE wesen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Die von dem Sachverständigen per-
sönlich erhobenen Untersuchungsbefunde beruhten auf einem nur
kurzen Gespräch mit der Angeklagten. Die notwendigen diagnostischen Maßnahmen und testpsychologischen Untersuchungen seien von ihm nicht durchgeführt worden. Der Angeklagten müsse sich deshalb der Eindruck aufdrängen, der Gutachter habe seine Stellungnahme vorschnell abgegeben, ohne sich auf
gesicherte Erkenntnisse stützen zu können. Die Ablehnung des Sachverständigen ist nicht begründet.
Prof. Dr. DEE stützt sich auf ambulant erhobene Untersuchungsbefunde und auf die Auswertung der ihm vom psychiatrischen Krankenhaus CB überlassenen Krankenakte. Dafür, daß er sein Gutachten vorschnell und ohne ausreichende Grundlage abgegeben hat, sind keinerlei Anhaltspunkte vor-
handen.
Ein Sachverständiger hat in eigener Verantwortung zu entscheiden, welche Unterlagen er für die Erstattung seines Gutachtens benötigt (vgl. BGH, Urt. v. 5. Januar 1978 -
2 StR 425/77); ihm bleibt es grundsätzlich überlassen, welche Untersuchungsmethoden er anwendet (BGH, Urt. v. 6. Mai 1980 - 5 StR 142/80), ob er etwa eine stationäre Beobachtung oder
eine ambulante Untersuchung in Verbindung mit Beobachtungen in der Hauptverhandlung zur Grundlage seines Gutachtens macht (vgl. BGH, Urt. v. 9. Februar 1978 - 4 StR 683/77).
Herdegen Maier Theune
Gollwitzer Maatz