Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1978

BGH Beschluss vom 09.03.1978 – 4 StR 92/78

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 92/78 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Rolf CE zu: KO, zeboren an EEE 19:5 in Po,

wegen Raubes u.a.

AL

- 2 - PLA

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 9. März 1978 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom

20. Oktober 1977 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Kaiserslautern zurückverwiesen,.

Gründe§

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 28. Februar 1978 ausgeführt:

"Die auf die Revisionsrechtfertigung gebotene Überprüfung des Urteils in sachlich-rechtlicher Hinsicht führt zu Bedenken, soweit die Strafkammer die Anwendung des § 157 Abs. 1 StGB abgelehnt hat. Sie ist zwar der Ansicht, daß der Angeklagte nicht deshalb falsch ausgesagt habe, um von sich selbst die Gefahr abzuwenden, wegen einer Beteiligung an jenem Diebstahlsversuch bestraft zu werden (UA Bl. 10). Die Strafkammer nimmt aber offenbar an, daß die Absicht des Angeklagten, die Gefahr einer Strafe von sich abzuwenden, der alleinige oder für ihn bestimmende Hauptgrund gewesen sein müsse, wenn ihm die Strafmilderung nach

nach § 157 Abs. 1 StGB zugute kommen solle.

Nur so ist es zu verstehen, daß sie in diesem Zusammenhang das Wort "vornehmlich" verwendet und sodann ausführt, es sei davon auszugehen, daß beim Angeklagten im Rahmen einer laienhaften Wertung zumindest mitentscheidend gewesen sei, sich selbst vor Strafverfolgung zu schützen (UA Bl. 10, 11). Damit kann aber nach den Urteilsgründen nicht ausgeschlossen werden, daß beim Angeklagten der Gedanke an die eigene Bestrafung doch eine Rolle gespielt hat. Wie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat, braucht diese Gefahr der eigenen Strafverfolgung Jedoch nur mitbestimmend gewesen sein, um die Anwendung des § 157 Abs. 1 StGB zu rechtfertigen (BGHSt 2, 379, 380; 8, 317; BGH GA 68, 304). Das Urteil kann deshalb keinen Bestand haben".

Dem tritt der Senat bei.

Salger Hürxthal Mayer Knoblich Ruß