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BGH Beschluss vom 03.03.1978 – 2 StR 601/78

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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KH

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 601/78 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

1. den Schweißer Muharrem K ED au: De, geboren am EEEB 1954 in BD (Türkei), zur

Zeit in Untersuchungshaft,

2. den Arbeiter Saban K «EEE aus Hg, geboren am GEB 19:0 in CB (Türkei), zur Zeit in Untersu-

chungshaft,

wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

[072 =

en K

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Novenber 1978 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

I.

II.

III.

Auf die Revision des Angeklagten Kin wird das Urteil des Landgerichts in Hanau vom 3. März 1978, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision des Angeklagten KB und die Revision des Angeklagten

Ka werden verworfen.

Der Beschwerdeführer Ka hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Die Angeklagten sind durch das angefochtene Urteil we-

gen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln unter Bejahung eines besonders schweren Falles nach § 11 Abs. 4 Satz 1 BetMG zu Freiheitsstrafen verurteilt worden. Die Revision des Angeklagten > hat im Strafausspruch Erfolg, das Rechtsmittel des Angeklagten Ka ist unbegründet.

1. Die Verfahrensrüge des Revisionsführers Ka» dringt nicht durch. Zwar hätte die Strafkammer über die Hilfsbeweisamträge des Angeklagten im Urteil entscheiden müssen. Auf diesem Fehler beruht jedoch der Schuldspruch nicht. Nach

den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte auf Veranlassung von zwei als Heroinkäufer getarnten Kriminalbeanten, die sich dabei des Mittelsmannes ıAp-KD bedienten, die Verbindung zu zwei türkischen Heroinverkäufern,

den beiden Mitangeklagten, hergestellt und bei den Verkaufsverhandlungen seines Vorteils wegen mitgewirkt. Die in den Beweisamträgen aufgestellten Behauptungen sind für diese Feststellungen und die rechtliche Beurteilung des Tuns als Handeltreiben unbeachtlich. Sie betreffen nur Einzelheiten des Handlungsablaufs, die für den Schuldspruch ohne Bedeutung sind. Schon das vom Angeklagten selbst eingeräumte Verhalten, das er bis zu dem Zeitpunkt gezeigt hat, als die Mitangeklagten den Parkplatz zwecks Herbeiholung des Heroins verließen, rechtfertigt den Schuldspruch, ohne daß es auf weitere Einzelheiten ankommt.

2. Da der Angeklagte durch seine Vermittlung bei den Verkaufsverhandlungen eine eigennützige, auf Heroinumsatz gerichtete Tätigkeit ausgeübt hat, ist er zutreffend des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln i.S.d. § 11 Abs. 1 Nr. 1 BetMG für schuldig befunden worden (vgl. BGHSt 25, 290, 291).

53. Dagegen unterliegt der Strafausspruch durchgreifenden Bedenken. Das Landgericht verneint die im Katalog des § 11 Abs. 4 BetMG genannten Regelfälle, führt aber weiter aus: "Angesichts der im vorliegenden Fall sichergestellten Menge von 861,5 gr Heroin ragt der Unrecht- und Schuldgehalt der hier maßgeblichen Tat jedoch ganz erheblich über die Durchschnittsfälle hinaus, so daß gleichwohl die Voraussetzungen für die Annahme eines besonders schweren Falles ge-

4 H

geben sind." Diese Ausführungen reichen nicht aus. Zutreffend hat die Strafkammer bei diesem Revisionsführer ein Regelbeispiel des § 11 Abs. 4 Satz 2 BetMG für nicht gegeben erachtet. Soll trotzdem ein besonders schwerer Fall bejaht werden, setzt dies jedenfalls dann eine zusammenfassende Abwägung aller wesentlichen tat- und täterbezogenen Umstände voraus, wenn eine Reihe von gewichtigen Strafmilderungsgründen Unrecht und Schuld des Täters oder diese allein gemindert erscheinen lassen (BGH, Beschluß vom 10. Januar 1978 - 2 StR 716/77 - ). Das ist hier der Fall. Der Revisionsführer wurde zu seinem Tun durch zwei Kriminalbeamte angestiftet. Nach den Urteilsfeststellungen ist davon auszugehen, daß der Angeklagte sich bisher nicht mit Rauschgift beschäftigt hatte, lediglich wußte, daß seine türkischen Landsleute, die beiden Mitangeklagten, Heroin in einer größBeren Menge verkauften, und erst mehrere Gespräche des Angeklagten mit dem Mittelsmann der Kriminalbeamten zu konkreten Verhandlungen führten. Die Urteilsfeststellungen lassen es auch offen, ob der Angeklagte sich nur zur Tat bereit fand, nachdem ihm schließlich zwölf Schallplatten mit Aufnahmen vom Koran sowie dazugehörigen Textbüchern und später zusätzliche Barzahlungen von 500.-- DM und weiteren 2.000.-- DM versprochen worden waren, demnach also nachhaltig auf ihn eingewirkt worden war. Der Verkauf konnte von vornherein nicht zustande kommen, da die Kriminalbeanmten

das Heroin gar nicht kaufen wollten. Wohl war dann seine Mitwirkung bei den Verkaufsverhandlungen über eine nicht geringe Menge Heroin erheblich. Er hatte jedoch das Heroin nie in Besitz oder erworben. Bei dieser Sachlage hätte die Strafkammer im Wege einer Gesamtbewertung aller wesentlichen Zumessungstatsachen prüfen müssen, ob sich die Tat aus dem Durchschnitt der praktisch vorkommenden Fälle so weit

heraushebt, daß sie ihnen gegenüber als besonders schwer

erscheint. Deshalb war der Strafausspruch gegen ihn aufzuheben.

4, Die Verurteilung des Angeklagten KagD zeict keinen Rechtsfehler zum Nachteil dieses Angeklagten. Bei ihm und dem Mitangeklagten CE liegen die beim Angeklagten U) gegebenen Milderungsgründe nicht vor.

Außerdem hatten Ka und CE Besitz an dem si-

chergestellten Heroin von nicht geringer Menge, so daß bei ihnen § 11 Abs. 4 Nr. 5 BetMG Anwendung findet.

Schumacher Willms Kirchhof

Meyer Maier