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BGH Beschluss vom 02.03.1978 – 4 StR 42/78

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 42/78 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Siegfried x EEE aus SCENE, geboren am EEE 1935 in Schi Krs. SUMME,

wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a,

BG

- 2 - AR

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am

2. März 1978 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 18. Oktober 1977 aufgehoben, soweit eine Einzelstrafe von 2 Jahren 6 Monaten wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie eine Gesamtfreiheitsstrafe von

2 Jahren festgesetzt wurde.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des

Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat für die vom Angeklagten begangenen Taten Freiheitsstrafen von 8 Monaten und von 2 Jahren 6 Monaten festgesetzt. Bei Bildung der Gesamtstrafe hat es auf eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren erkannt,

Dies widerspricht der Vorschrift des § 54 Abs. 1 Satz 1 StGB, wonach die Gesamtstrafe durch Erhöhung der verwirkten höchsten Einzelstrafe gebildet wird. Der Senat

kann jedoch nicht mit Sicherheit davon ausgehen, daß das Landgericht die Gesamtfreiheitsstrafe fehlerhaft bemessen hat. Vielmehr ist die weitere Möglichkeit, daß der Strafkammer bei Festsetzung der Einzelstrafe von 2 Jahren

6 Monaten wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis ein Fehler unterlaufen ist, nicht auszuschließen. Eine Verwerfung der Revision, weil sich die § 54 Abs, 1 Satz 1 StGB widersprechende Gesamtstrafe nicht zu Lasten des Angeklagten auswirkt, ist daher nicht möglich. Der zwischen den beiden Strafaussprüchen bestehende und vom Senat nicht behebbare Widerspruch zwingt in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang zur Aufhebung und

ÄA

Zurückverweisung der Sache. Die im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen können bestehen bleiben. Das Landgericht wird in der neuen Verhandlung über die beiden Strafaussprüche unter Beachtung des Verbots der Schlechterstellung neu zu befinden haben,

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