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BGH Beschluss vom 28.02.1978 – 4 StR 639/78

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF 4 StR_639/78 BESCHLUSS 1IAl

in der Strafsache

gegen

Jürgen TFT EEE aus De, sort geboren am EEE» 1948,

wegen Diebstahls u.a.

74

-2- v2

Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 44. Dezember 1978 gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Der Angeklagte Jürgen ro wird auf seinen Antrag gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 28. Februar 1978 in den vorigen Stand wiedereingesetzt.

Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.

2, Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 28. Februar 1978, soweit es ihn betrifft, in den Aussprüchen über die Gesamtstrafen mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des

Landgerichts zurückverwiesen.

3, Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten FEED wegen Diebstahls in 14 Fällen, wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug in 14 Fällen unter Einbeziehung von zwei im Urteil des Schöffengerichts Clausthal-Zellerfeld

vom 11. März 1975 (25 Ls 4/75 StA Braunschweig) verhängten Einzelfreiheitsstrafen von jeweils einem Jahr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren sowie wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug in vier Fällen und wegen Beihilfe zur Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Außerdem hat es über ihn Führungsaufsicht angeordnet.

Eine der in die Gesamtstrafe von vier Jahren einbezogenen Diebstahlstaten, nämlich der Diebstahl zum Nachteil der Frau ICE (Fall II A 14 der Urteilsgründe), wurde vom Angeklagten am 24. Juni 1975 begangen. Die Strafe für diese Tat, die das Landgericht auf ein Jahr und drei Monate festgesetzt hat (UA 39), hätte nicht in diese Gesamtstrafe einbezogen werden dürfen, Gegenstand der ersten zu bildenden Gesamtstrafe konnten nur Taten sein, die vor dem 11. März 1975, dem Zeitpunkt der Verurteilung durch das Schöffengericht Clausthal-Zellerfeld, begangen worden sind (§ 55 Abs. 1 StGB).

Die Strafe für den Diebstahl vom 24. Juni 1975 hätte in die zweite der gebildeten Gesamtstrafen einbezogen werden müssen. Die Aussprüche über die vesamtstrafen müssen auf die Sach-

rüge daher aufgehoben werden. Bei der Entscheidung über die neuen Gesamtstrafen wird das Landgericht auch über die Anordnung der Führungsaufsicht ermeut zu befinden haben, da diese Rechtsfolge in ihrem Bestand an die Gesamtstrafe geknüpft ist (BGHSt 14, 381, 383). Die Summe der neu festzusetzenden Gesamtstrafen darf nichthöher sein als die Summe der aufgehobenen Gesanmtstrafen (vgl. BCHSt 15, 164).

Im übrigen ist die Revision offensichtlich unbe-

gründet.

Salger Hürxthal Ruß Engelhardt Goydke