Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1978

BGH Beschluss vom 27.02.1978 – 4 StR 75/78

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

E14

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 8 BESCHLUSS

er

I .

L

in der Strafsache

gegen

1. Gabriele M EEE CHE, geboren am

geborene SGB aus AEE-GE 1956 in AGEEEEEB,

2. Hans-Joachim MB zus N de 7 geboren am GEEEEEES 1952 in Ve,

3, Lothar DEE aus Te 1 geboren am GER 195; in Re D

wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u.2.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach

Anhörung des führer am 20

1. Die

Generalbundesanwalts und der Beschwerde- .„ März 1978 beschlossen:

Angeklagten Hans-Joachim ME und

Gabriele MB werden auf ihre Gesuche

vom der

>28. November 1977 gegen die Versäumung Frist zur Begründung der Revision mit

Verfahrensrügen gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 25, August 1977 in

den

vorigen Stand wiedereingesetzt (§ 44 StPO).

Jeder dieser Angeklagten trägt die Kosten der Wiedereinsetzung.

2. Die

Revisionen der Angeklagten Hans-Joachim

ME, Gabriele Mg und Lothar DEE gegen

das

vorbezeichnete Urteil werden als unbe-

gründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe§

Die Entscheidung entspricht bis auf den nachstehend erörterten Punkt dem schriftlichen Antrag des Generalbundesanwalts vom 27. Februar 1978, der den Beschwerdeführern bekannt gemacht worden ist.

Auch d setzung in d

er Angeklagten Gabriele MAR ist Wiedereinen vorigen Stand zur Nachholung von Verfahrens-

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rügen zu gewähren. Ihr Pflichtverteidiger, Rechtsan-

walt Schulze, hatte mit dem am 28. November 1977, dem letzten Tag der Revisionsbegründungsfrist, eingegangenen Schriftsatz nur seine mit der Einlegung der Revision nicht ausreichend begründete und damit unzulässige

(§ 344 Abs. 2 Satz > StPO) allgemeine Verfahrensrüge zurückgenommen. Dadurch war der weitere Verteidiger

der Angeklagten, Rechtsanwalt KÜEEEB, nicht gehindert, seinerseits - wie geschehen - Verfahrensbeschwerden für die Angeklagte anzubringen. Mit seinem am selben Tage, also ebenfalls innerhalb der Revisionsbegründungsfrist gestellten und aus den gleichen Gründen wie bei dem Mitangeklagten Hans-Joachim MB gerechtfertigten Wiedereinsetzungsgesuch hat er dazu auch die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen.

Die Verfahrensrügen der Angeklagten Gabriele N] sind indessen nicht begründet. Insoweit wird auf die entsprechenden Ausführungen des Generalbundesanwalts zur Revision des Angeklagten Hans-Joachim MEER Bezug genommen.

Salger Hürxthal Gribbohm Ruß Maier