Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1978
BGH Beschluss vom 27.02.1978 – 4 StR 75/78
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
E14
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 8 BESCHLUSS
er
I .
L
in der Strafsache
gegen
1. Gabriele M EEE CHE, geboren am
geborene SGB aus AEE-GE 1956 in AGEEEEEB,
2. Hans-Joachim MB zus N de 7 geboren am GEEEEEES 1952 in Ve,
3, Lothar DEE aus Te 1 geboren am GER 195; in Re D
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u.2.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach
Anhörung des führer am 20
1. Die
Generalbundesanwalts und der Beschwerde- .„ März 1978 beschlossen:
Angeklagten Hans-Joachim ME und
Gabriele MB werden auf ihre Gesuche
vom der
>28. November 1977 gegen die Versäumung Frist zur Begründung der Revision mit
Verfahrensrügen gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 25, August 1977 in
den
vorigen Stand wiedereingesetzt (§ 44 StPO).
Jeder dieser Angeklagten trägt die Kosten der Wiedereinsetzung.
2. Die
Revisionen der Angeklagten Hans-Joachim
ME, Gabriele Mg und Lothar DEE gegen
das
vorbezeichnete Urteil werden als unbe-
gründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe§
Die Entscheidung entspricht bis auf den nachstehend erörterten Punkt dem schriftlichen Antrag des Generalbundesanwalts vom 27. Februar 1978, der den Beschwerdeführern bekannt gemacht worden ist.
Auch d setzung in d
er Angeklagten Gabriele MAR ist Wiedereinen vorigen Stand zur Nachholung von Verfahrens-
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rügen zu gewähren. Ihr Pflichtverteidiger, Rechtsan-
walt Schulze, hatte mit dem am 28. November 1977, dem letzten Tag der Revisionsbegründungsfrist, eingegangenen Schriftsatz nur seine mit der Einlegung der Revision nicht ausreichend begründete und damit unzulässige
(§ 344 Abs. 2 Satz > StPO) allgemeine Verfahrensrüge zurückgenommen. Dadurch war der weitere Verteidiger
der Angeklagten, Rechtsanwalt KÜEEEB, nicht gehindert, seinerseits - wie geschehen - Verfahrensbeschwerden für die Angeklagte anzubringen. Mit seinem am selben Tage, also ebenfalls innerhalb der Revisionsbegründungsfrist gestellten und aus den gleichen Gründen wie bei dem Mitangeklagten Hans-Joachim MB gerechtfertigten Wiedereinsetzungsgesuch hat er dazu auch die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen.
Die Verfahrensrügen der Angeklagten Gabriele N] sind indessen nicht begründet. Insoweit wird auf die entsprechenden Ausführungen des Generalbundesanwalts zur Revision des Angeklagten Hans-Joachim MEER Bezug genommen.
Salger Hürxthal Gribbohm Ruß Maier