Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1978
BGH Urteil vom 18.01.1978 – 2 StR 679/77
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
2_ StR 679/77 URTEIL AY,Aı
in der Strafsache
gegen
1. den Hilfsarbeiter Jimmy Nelson K EEE aus CR
dort geboren am Ep 1955 ,
2. den Arbeiter Dieter MW, zuletzt wohnhaft gewesen
in Fo, geboren zn u 1955 in TOD. ,
wegen räuberischer Erpressung u.a.
- 2. . oo. 75 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der - Sitzung vom 18. Januar 1978, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms Kirchhof Dr. Müller Dr. Meyer als beisitzende Richter,
Regierungsdirektor (ui
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte EEE
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten Mb wird das Urteil des Landgerichts in Lahn-Gießen vom 18. August 1977, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer - Jugendkammer - des Landgerichts zurückverwiesen.
Die Revision des Angeklagten Ku wird verworfen.
Der Angeklagte KB hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Die Jugendkammer hat die Angeklagten, die zur Tatzeit im September 1976 unmittelbar vor der Vollendung ihres 21. Lebensjahres standen, der gemeinschaftlich begangenen räuberischen Erpressung in einem minder schweren Fall in Tateinheit mit einen Vergehen nach dem Betäubungsmittelgesetz sowie des gemeinschaftlich begangenen Raubes in einem minder schweren Fall in Tateinheit mit gemeinschaftlich begangener räuberischer Erpressung in einem minder schweren Fall in weiterer Tateinheit mit einem Vergehen nach dem Betäubungsmittelgesetz für schuldig befunden. Sie hat allgemeines Strafrecht angewandt, beiden Angeklagten im ersten Fall erheblich verminderte Schuldfähigkeit zugebilligt und den Angeklagten Kg zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren, den Angeklagten MP zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Der Angeklagte MEN hat seine Revision nur zum Strafausspruch gerechtfertigt. Sie führt zur Aufhebung der Verurteilung. Das Rechtsmittel des Angeklagten KB ist dagegen unbegründet.
1. Die Schuldsprüche gegen den Angeklagten Ki, die dieser nur mit der allgemeinen Sachrüge angreift, sind rechtlich nicht zu beanstanden.
2. Beide Revisionen meinen, die Straftaten seien Jugendverfehlungen und es habe, wofür sich auch der Sachverständige und die Jugendgerichtshilfe ausgesprochen hätten, Jugendstrafrecht angewendet werden müssen.
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3. Die Verurteilung des Angeklagten Mi muß deshalb aufgehoben werden, weil bei ihm einige Monate vor den Taten in einem EEG Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden, die auf einen Gehirnschaden hindeuten könnten (UA Bl. 4). Trotzdem hat die Jugendkamnmer weder festgestellt, ob tatsächlich ein Gehirnschaden besteht, noch erörtert, ob bejahendenfalls schon ein solcher die Schuldfähigkeit beseitigt oder nach § 21 StGB erheblich vermindert oder, falls er schon länger bestanden haben sollte, die sittliche und geistige Entwicklung des Angeklagten im Sinne des § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG erheblich beeinträchtigt haben könnte (vgl. dazu BGHSt 26, 67). Dem Urteil ist lediglich zu entnehmen, daß der Sachverständige bei seinem Gutachten die Veränderungen im EEG berücksichtigt habe (UA Bl. 12). Obwohl die Jugendkammer dem Gutachten nicht folgt, setzt sie sich mit diesen Umstand nicht auseinander und meint nur, andere Anhaltspunkte für eine Reifeverzögerung als die sich insoweit nicht auswirkende lange Lungenerkrankung und die anschließende Heroinabhängigkeit fehlten (UA Bl. 11/12). Dieser Fehler hat nicht nur die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs, sondern auch der Schuldsprüche zur Folge, obwohl der Beschwerdeführer lediglich die Strafaussprüche angegriffen hat. Nach den bisherigen Feststellungen kann der Senat nicht mit Sicherheit ausschließen, daß die Nichterörterung des Gehirnschadens sich auf die Schuldsprüche ausgewirkt hat.
4. Dagegen bestehen gegen die Strafaussprüche gegen den Angeklagten Kffäkeine rechtlichen Bedenken.
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Bei keiner der Taten handelte es sich um eine Jugendverfehlung. Zu Recht hebt das Landgericht hervor, daß der Angeklagte zur Tatzeit fast ?1 Jahre alt war (UA Bl. 11). Es folgt dem Sachverständigen darin, daß im Falle 1 die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten wegen Alkoholgenusses erheblich vermindert war, aber nicht darin, daß Jugendstrafrecht für Ku wegen dessen durch seine geringe Intelligenz bedingten Schwierigkei- _ ten im schulischen und beruflichen Fortkommen und der vom Sachverständigen angenommenen Jugendlichen Züge in der Tat anzuwenden sei. Das Landgericht hat diese Einflüsse auf die Entwicklung des Angeklagten beachtet, darin jedoch keine Anhaltspunkte für eine ungenügende Ausformung der Persönlichkeit gesehen und eine Reifeverzögerung nicht festgestellt. Daß die Jugendkamnmer, die regelmäßig Jugendliche und Heranwachsende zu beurteilen hat, sich dabei eigene Sachkunde zugetraut hat und dem Sachverständigen nicht gefolgt ist, kann rechtlich nicht beanstandet werden. Sie hat aus den bewiesenen Tatsachen eine andere Schlußfolgerung als der Sachverständige gezogen und damit, wenn auch nit knapper, nach dem Sachverhalt aber noch ausreichender Begründung, nur die dem Tatrichter obliegende Aufgabe, die Beweise zu würdigen, vollzogen. Zu berücksichtigen ist hier, daß Ku zwei bis drei Wochen nach der Tat 21 Jahre alt wurde und schon insgesamt elfmal, darunter mehrere Male wegen
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Diebstahls und auch wegen räuberischer Erpressung strafrechtlich in Erscheinung getreten war.
Schumacher Willms Kirchhof
Müller Meyer