Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1978
BGH Beschluss vom 17.01.1978 – 5 StR 786/77
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR_786/77 092
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
41. den Krankenpflegerhelfer Harry H | aus DEE,
dort geboren an WENN 1931,
2, den Versicherungskaufmann Hans Sch «EEEEEED aus
geboren am WW. 1941 in LG (WeCill) 3, den Kaufmann Harry M EB aus
geboren am @.MB 1959 in Brip/ Ba (EEE) ; zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen gemeinschaftlich versuchten schweren Raubes u.a.
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Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 17.Januar 1978 nach § 349 Abs.2,4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten He und MED wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom. 6.April 1977 hinsichtlich dieser beiden Angeklagten
a) aufgehoben, soweit sie wegen gemeinschaftlichen versuchten schweren Raubes verurteilt worden sind; in diesem Umfang werden die Angeklagten He und MED freigesprochen;
b) im Ausspruch der Cesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2, Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten HERE und MED sowie die Revision des Angeklagten Schi werden als offensichtlich unbegründet verworfen; der Angeklagte Schi trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
3. Zur Bildung der Gesamtstrafe hinsichtlich der Angeklagten FB und MED wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revisionen dieser Angeklagten zu entscheiden hat.
Gründe§
Entgegen der Ansicht des Tatrichters ergeben die Feststellungen (UA 5.20), daß nicht nur die Angeklagten Bra und PIE, sondern auch die Beschwerdeführer Hp und ME am 9.August 1976 freiwillig vom Versuch des gemeinschaftlichen schweren Raubes zurückgetreten sind. Die Vollendung der Tat unterblieb, nachdem Bra@® gesagt hatte, er mache nicht mehr mit, und POIEED aufgrund eines gleichzeitig gefaßten Entschlusses den Wagen, in dem er mit Se aD 5) und MB saß, vom Tatort weggefahren hatte, "ohne. daß einer der übrigen Insassen dagegen protestierte" (UA S.20). Unter
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den gegebenen Umständen kann das Schweigen der Beschwerdeführer HB und MED nur als Zustimmung zu der Handlungsweise der Angeklagten Bra@® und PB verstanden werden. Diese Zustimmung bedeutete hier, daß die Beschwerdeführer HB und ME den Entschluß, von der Vollendung abzusehen, mitgetragen und mitverwirklicht haben. Demnach haben alle vier Fahrzeuginsassen gemeinsam die Vollendung des schweren Raubes verhindert (§ 24 Abs.2 Satz 1 StGB); ihr Verhalten kann nicht unterschiedlich gewürdigt werden. Da die Vollendung nicht ohne Zutun von Hp und ME unterblieben ist, kommt es auf die Voraussetzungen des
§ 24 Abs.2 Satz 2 StGB nicht an.
Mit Rücksicht auf den Wegfall der Einzelstrafen wegen versuchten schweren Raubes muß der Tatrichter bei den Beschwerdeführern HB und MED von neuem über die Gesamtstrafe entscheiden.
Herrmann Schmidt Fleischmann Fuhrmann Horstkotte