Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1978
BGH Beschluss vom 10.01.1978 – 5 StR 752/77
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
den Verkaufsfahrer Wolfgang M Rn aus CE, | dort geboren an (ui.
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
-2-
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 10.Januar 1978 nach § 349 Abs.4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Göttingen vom 28.Juli 1977 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkamnmer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Gründe§
Die Verfahrensrüge, mit der die Revision die Ablehnung des auf die Vernehmung der Zeugin Christine | gerichteten Beweisamtrages vom 28.Juli 1977 (Bd.II Bl.244 R, 247,248 d.A.) beanstandet, hat Erfolg; der Senat braucht deshalb nicht auf die anderen Revisionsangriffe einzugehen.
Zwar hat die Zeugin Christine Mi in der Hauptverhandlung vom 25.Juli 1977 ihr Zeugnis nach § 52 StPO verweigert (Bd.II B1.238 d.A.). Der Verteidiger hat jedoch in der Begründung des drei Tage später gestellten Beweisamtrages geltend gemacht, daß sich die Verhältnisse im Hinblick auf die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechtes inzwischen geändert hätten, und diese Behauptung mit näheren tatsächlichen Darlegungen belegt. Er hat in der Begründung des Beweisamtrages unter anderem vorgetragen, die Zeugin Christine Mg habe ihrer Mutter am Abend des 25.Juli 1977 erklärt, sie sei bereit, "nunmehr die Wahrheit zu bekunden"!".
- 3.
Unter diesen Umständen durfte der Tatrichter nicht von vornherein davon ausgehen, daß die Zeugin an ihrer Zeugnisverweigerung festhalten würde und daß sich deshalb der Beweisamtrag vom 28.Juli 1977 auf eine unzulässige Beweiserhebung (§ 244 Abs.3 Satz 1 StPO) richtete.
Herrmann Fleischmann Schuster
Fuhrmann Horstkotte