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BGH Beschluss vom 10.01.1978 – 1 StR 735/77

1. Strafsenat

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068

BUNDESGERICHTSHOF

1_StR 735/77 BESCHLUSS BIIEET, | |

in der Strafsache

gegen

den Schlosser Manfred M ED aus woGiEn-Ve, geboren an WER 1953 in NEE /Lanikreis

Wo, zur Zeit in Haft,

wegen Diebstahls u.a.

A

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag

des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Januar 1978 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 9. August 1977 mit den Feststellungen aufgehoben

a) soweit der Angeklägte in den Fällen II 1 und 4 der Urteilsgründe wegen vorsätzlichen Voll- ' rausches verurteilt worden ist, b) im gesamten Strafausspruch. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des

Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:

"Die Verurteilung wegen vorsätzlichen Vollrausches kann keinen Bestand haben, weil vorsätzliches Handeln nicht einwandfrei festgestellt ist. Im Falle 1 (S. 6 - 9 UA) ist im Urteil ausgeführt, "bei der den ganzen Abend erfolgenden Alkoholaufnahme" sei es dem Angeklagten klar gewesen, "daß er in einen erheblichen Rauschzustand geraten könne"

(Ss. 8/9 UA). Damit ist noch nicht einmal der bedingte Vorsatz dargetan, der erfordert, daß der Täter den als möglich vorgestellten Erfolg auch im Rechtssinne gebilligt hat. Die Vorstellung des Angeklagten, in einen "erheblichen Rauschzustand" geraten zu können, reicht aber auch im übrigen zur Annahme des inneren Tatbestandes eines Vergehens des § 330 a nicht aus. Der Vorsatz des Täters muß vielmehr darauf gerichtet sein, in einen die Zurechungsfähigkeit ausschließenden Rausch ("Vollrausch") zu geraten. Daß sich der Angeklagte in diesem Sinne vorsätzlich berauscht hat, läßt sich auch dem Urteilszusammenhang, insbesondere der rechtlichen Würdigung (S. 20/21 UA), nicht zweifelsfrei entnehmen,

Ähnlich liegt es im Fall 4 (S. 40/11 UA). Auch wenn hier im Urteil ausgeführt ist, der Angeklagte sei sich bewußt gewesen, daß er durch den "erheblichen weiteren Alkoholgenuß" anschließend "stark betrunken" sein werde (S. 11 UA), so ist auch damit der wenigstens bedingte Vorsatz nicht bedenkenfrei dargetan, zumal nicht festgestellt werden konnte, welche Alkoholmenge der Angeklagte vor dem Genuß des erst unmittelbar vor der Tat gestohlenen Weines getrunken hat.

Die Verurteilung wegen vorsätzlichen, statt möglicherweise nur fahrlässigen Vergehens nach § 330 a StGB kann den Angeklagten im Schuld- und im Strafausspruch beschweren.

Ferner sind die Feststellungen hinsichtlich der Rückfallvoraussetzungen in den Fällen 2 und 5 unzulänglich. Das Urteil läßt insoweit die Angabe der Tatzeiten der Vorverur-

teilungen vermissen, so daß nicht nachgeprüft werden kann, ob etwa Rückfallverjährung (§ 48 Abs. 4 StGB) eingetreten ist, mag dies nach den Urteilsdaten auch nicht naheliegen. Den Urteilsgründen ist keinerlei Hinweis dafür zu entnehmen, daß das Landgericht diese Frage geprüft hat (vgl. Ss. 23, 24 UA)."

Dem wird beigetreten. Da nicht ausgeschlossen werden kann, daß sich die - jetzt aufgehobenen - Schuldsprüche und die Strafaussprüche in den Fällen II 2 und 5 der Urteilsgründe auch auf die Einzelstrafe im Fall II 3 ausgewirkt haben, hat der Senat den gesamten Strafausspruch aufgehoben.

Die weitergehende Revision ist offensichtlich unbegründet,

Mayr Loesdau Mösl Woesner Kuhn