Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1977
BGH Urteil vom 20.12.1977 – 4 StR 577/77
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
4? BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 577/77 4.42.77
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Hilfsarbeiter Lorenz y m aus G
ME - EE zevoren. on. GEEEEEEEE 1955 in Em,
wegen fahrlässiger Tötung u.a.
Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Dezember 1977, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr, die Richter am Bundesgerichtshof Börtzler Dr.Dr.Spiegel Hürxthal Dr.Knoblich als beisitzende Richter,
Bundesanwältin
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. m, C EEE , als Verteidiger,
Justizangestellter mm als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 10. Juni 1977 mit den Feststellungen aufgehoben,
a) soweit der Angeklagte wegen unterlassener Hilfeleistung in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort verurteilt worden ist,
b) im gesamten Strafausspruch,
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an die Jugendkammer des Landgerichts Schweinfurt zurückverwiesen, die auch über die Kosten
des Rechtsmittels zu befinden hat.
Von Rechts wegen
Gründe H
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung sowie wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit unterlassener Hilfeleistung zu einer Jugendstrafe verurteilt.
Die Revision des Angeklagten ist auf die Verurteilung wegen unterlassener Hilfeleistung beschränkt. Die Beschränkung ist mit der Maßgabe wirksam, daß die Anfechtung auch das mit der Straftat gemäß § 330 c StGB in Tateinheit stehende unerlaubte Entfernen vom Unfallort ergreift,
Das Rechtsmittel, das Verletzung sachlichen Rechts geltend macht, ist begründet,
1. Den äußeren Tatbestand des § 330 c StGB hat der Angeklagte erfüllt. Den Urteilsfeststellungen zufolge bestehen keine Bedenken gegen die Auffassung des Landgerichts, daß der Angeklagte bei einem Unglücksfall der in Lebensgefahr geratenen Doris HB nicht Hilfe geleistet hat, "obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer Pflichten möglich" war.
Rechtlich unbedenklich ist das Landgericht davon ausgegangen, daß es dem Angeklagten nicht zuzumuten war, selbst Versuche zum Herausholen des Mädchens zu unternehmen, sei | es als er den sinkenden Wagen allein verließ, sei es nach dem Verlassen des Fahrzeugs und dem Erreichen des Ufers (UA S. 15/16, 20). Ebenso unbedenklich hat aber anderer-
seits das Landgericht dargelegt (UA S. 20), daß es eine ausreichende und mögliche Hilfeleistung gewesen wäre und
dem Angeklagten auch zuzumuten war, solange Doris HW-GER noch nicht mit Sicherheit tot war (vgl. hierzu BGHSt 7, 166, 168/169), aus einem der nahegelegenen Wohnhäuser Hilfs. kräfte zu holen oder von dort aus telefonisch Hilfe zu rufen,
2. Die Bestrafung gemäß § 330 c StGB setzt aber vorsätzliches Unterlassen der notwendigen und möglichen Hilfeleistung voraus. Selbst grobe Fahrlässigkeit reicht nicht aus, Darauf ist das Landgericht überhaupt nicht eingegangen. Es hat die Umstände, die den Vorsatz des Angeklagten bezüglich der unterlassenen Hilfeleistung keineswegs selbstverständlich erscheinen lassen, nur in anderen Zusammenhängen (bei der Würdigung der übrigen von dem Angeklagten erfüllten oder ihm zur Last liegenden Straftatbestände, bei der Frage seiner Schuldfähigkeit und bei den Strafzumessungserwägungerc« erwähnt, aber auch dort nur teilweise und jedenfalls nicht in ihrem Zusammenhang gewürdigt.
Das Versinken des Kraftwagens, nachdem er einmal in den Main hineingeraten war, ist rasch verlaufen. Nachdem sich der Angeklagte aus dem Wagen hatte befreien können und ans Ufer gelangt war (vorher hat auch das Landgericht eine Hilfeleistung für nicht zumutbar erachtet, UA S. 15/16), hatte er nur noch "etwa ein bis zwei Minuten" - also möglicherweise nicht mehr als 60 Sekunden - Zeit zur Beobachtung, wie der Wagen völlig im Wasser versank. "Als der PKW ganz untergegangen war, war der Angeklagte überzeugt, daß Doris Heinlein tot sei" (UA S. 8). Von diesem Augenblick ab kann er eine Hilfeleistung nicht mehr für möglich gehalten und also den Tatbestand des § 330 ce StGB nicht vorsätzlich erfüllt haben.
Das Landgericht hat ebenso wie der Sachverständige Prof. Dr. SR dei dem Angeklagten eine deutlich zu Tage tretende "Gehemmtheit", ein "ungewöhnliches Maß an Selbstunsicherheit" festgestellt (UA S. 23). Er ist seiner Veranlagung nach "alles andere als ein Held, eher ein Versager" (UA S. 16).
Der Angeklagte kannte die Umgebung des Unglücksplatzes überhaupt nicht. Der zum Main führende Weg war - im Dezember kurz nach Mitternacht - nicht beleuchtet. "Die Umgebung des Weges ist nur mit einigen Gewerbebauten und Wohnhäusern bebaut". Möglicherweise waren bei diesen nicht einmal mehr einzelne Fenster beleuchtet. "Es herrschte nahezu völlige Dunkelheit" (UA S. 5/6).
Der Angeklagte befand sich, als er sich soeben aus dem versinkenden Wagen ans Ufer gerettet hatte, "in einer Ausnahmesituation, die besondere Anforderungen an ihn stellte" (UA S. 25). Er ist nicht infolge "völliger Gleichgültigkeit gegenüber dem Opfer" untätig geblieben. Weshalb er sonst eine ihn bewußte Hilfeleistung unterlassen haben sollte, ist nicht ersichtlich.
Das Landgericht hätte angesichts all dieser Umstände darauf eingehen müssen, ob der Angeklagte, der sich soeben in großer Todesangst erst selbst gerettet hatte, in der äußerst kurzen ihm nach seinen Vorstellungen für eine Hilfeleistung zur Verfügung stehenden Zeit überhaupt erkannt hat, daß Hilfe durch ihn möglich war und wie er sie leisten könnte,
3, Die hiernach gebotene Aufhebung der Verurteilung wegen unterlassener Hilfeleistung erfaßt auch den damit in Tateinheit stehenden - an sich rechtsfehlerfrei begrün-
deten - Schuldspruch wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort.
Da eine Einheitsjugendstrafe verhängt worden ist, muß der gesamte Strafausspruch aufgehoben werden. Von dieser Aufhebung werden notwendig auch die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Einziehung des Führerscheins erfaßt, obwohl insoweit ein Rechtsfehler nicht vorliegt.
Mayr Börtzler Spiegel Hürxthal Knoblich