Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1977
BGH Beschluss vom 15.12.1977 – 4 StR 582/77
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 582/77 BESCHLUSS +C92.77
in der Strafsache
gegen
1. den Kaufmann Paul Gerd FÜ zus ZA, geboren am EEE 1940 in NEE,
2. den Betriebshandwerker Wolfgang Klaus Eduard Friedrich
R EEE zus DEEEEEEEE, geboren am MEEEEEEEE 1935 in BAEEEEEK Brandenburg),
wegen verbotenen Glückspiels
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat - zu Ziff. 1
nach Anhörung des Generalbundesanwalts gemäß § 349 Abs, 4 StPo, zu Ziff. 2 auf dessen Antrag gemäß § 349 Abs. 2 StPO - nach Anhörung auch der Beschwerdeführer in der Sitzung vom
15. Dezember 1977 einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten Hertel wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 4. Februar 1977 im Ausspruch über die Einziehung insoweit aufgehoben, als diese auch zwei "Teppichbrücken" erfassen soll; die Brücken sind freizugeben,
2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten Has und die Revision des Angeklagten Richter werden verworfen,
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Die Nachprüfung des Urteils auf die Rechtfertigungsschriften läßt weder in den Schuldsprüchen noch zur Strafzumessung einen Rechtsfehler erkennen, Insbesondere greift auch die Rüge des Angeklagten Hab nicht durch, das Landgericht habe sich an eine zugesagte Wahrunterstellung nicht gehalten (Ziff, 4 der Rechtfertigungsschrift). Denn diese Zusage hat die Strafkammer durch ihren Hinweis vom 28.1.77 zurückgenommen und die Ablehnung des Antrages, soweit er Tatsachenbehauptungen enthielt, nunmehr auf das Vorhandensein eigener Sachkunde gestützt. Dagegen sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben,
Dagegen kann die Einziehung von zwei Teppichen nicht bestehen bleiben, Diese sind keine Spieleinrichtungen im Sinne des § 285 b StGB. Zwar unterliegen der Einziehung auch SOg. uneigentliche Spieleinrichtungen (vgl. RGSt 56, 117), indessen nur unter der Voraussetzung, daß sie - wie etwa ein Tisch - zur Verwendung zu Glückspielen gedient haben oder bestimmt sind (vgl. Schönke/Schröder, StGB 418. Aufl. 284 Rdn. 14). Das kann von einem Teppich nicht schon deshalb gesagt werden, weil die Spieler ihn möglicherweise betreten haben.
In der Änderung der Einziehungsanordnung liegt kein wesentlicher Teilerfolg im Sinne des § 473 Abs. 4 StPO.
Mayr Börtzler Spiegel Mayer Knoblich